9ä1.)  Die  rechtsgeschäftliche  Verpfändung  der  Hypothek.  683

Legitimation  des  Pfandgläubigers,  so  ist  er  gemäß  8  372  zur
Hinterlegung  befugt.?)

5.  Hat  der  Pfandgläubiger  sein  Pfandrecht  durch  Einziehung  der  5.  Die
verpfändeten  Forderung  verwerthet,  so  wirkt  die  Leistung  des  Schuldners  Leistung  des
so,  als  wenn  der  Gläubiger  selbst  die  Forderung  des  Pfand-  Schuldners.
gläubigers  berichtigt  hat,  d.  h.  Letzterer  erwirbt  das  Eigenthum
an  dem  gezahlten  Gelde,  soweit  ihm  der  eingezogene  Betrag  zu  seiner
Befriedigung  gebührt  (§  1288  Abs.  2  B.  G.  B).  Inwieweit  die  Befriedigung
  des  Pfandgläubigers  durch  den  persönlichen  Schuldner  der
Hypothek  eine  Eigenthümerhypothek  bewirkt,  darüber  vgl.  S.  574.

6.  Statt  der  Einziehung  ist  der  Pfandgläubiger  berechtigt,  die  6.  Recht  des
Abtretung  der  Hypothekenforderung  an  Zahlungsstatt  vom  Pfandgläu-Gläubiger,
  d.  h.  vom  Verpfänder  zu  verlangen  (5  1282  Abs.  1  S.  3).  bigers  auf
Ist  dieer  der  Schuldner  des  Pfandgläubigers,  so  hat  er  nach  8  365  s—snie
B.  G.  B.  Gewähr  zu  leisten,  weil  das  Schuldverhältniß  zwischen  ihnen  ungsstatt.
anisc  erlischt.)

ĩ.  Nach  §  1289  B.  G.B.  erstreckt  sich  das  Pfandrecht  an  einer  7.  Sichezad
  auch  auf  deren  Zinsen.  Die  Sicherungsrechte,  welche  der  rungsrechte
Hypothekengläubiger  wegen  einer  ihm  nachtheiligen  Verfügung  des  Eigen=  des  Pfandthümers
  über  die  Mieths=  oder  Pachtzinsen  nach  §§  1123—1125  B.  G.B.  Wi“
hat,  stehen  dem  Pfandgläubiger  ebenfalls  zu.  Der  Letzterc  ist  insofern  keit  der  gegünstiger
  gestellt  als  jener,  weil  er  zur  Verstrickung  der  Mieths=  und  sicherten
Pachtzinsen  dem  Schuldner  nur  Mittheilung  darüber  zugehen  zu  Forderung.
lassen  braucht,  daß  er  von  seinem  Einziehungsrechte  Gebrauch
machen  werde.  Bis  dahin  kann  der  Eigenthümer  frei  darüber  verfügen.
  Im  Uebrigen  beherrschen  dieses  Sicherungsrecht  die  oben  S.  539  f.
entwickelten  Grundsätze.

Als  Sicherungsmaßregel  charalterisirt  sich  das  Recht  des  Pfandgläubigers
  gemäß  §  1286  B.  G.B.  bereits  vor  Eintritt  seines
Einziehungsrechts  (vgl.  oben  S.  581  vom  Gläubiger  die  rechtzeitige
  Kündigung  der  verpfändeten  Hypothekenforderung
zu  verlangen,  wenn  die  Einziehung  derselben  wegen  Gefährdung  ihrer
Sicherheit  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Verwaltung  geboten
ist.  Die  Rückzahlungsbedingungen  der  Hypotheken  enthalten  häufig  die
Klausel,  daß,  wenn  nicht  sechs  Monate  vor  Fälligkeit  gekündigt  wird,
die  Hypothekenforderung  je  ein  weiteres  Jahr  mit  gleicher  Kündigungsfest.
  stehen  l  bleibt.  Der  Pfandgläubiger,  welcher  erfährt,  daß  die  Ver-*l7

  Vgl.  Fischer-Henle  Anm.  8  zu  8  372.
)  Vgl.  §  835  C.P.O.