584  Die  rechtsgeschäftliche  Verpfändung  der  Hypothek.  (§  135.

mögensverhältnisse  des  Schuldners  sich  verschlechtert  haben,  bezw.  daß
das  mit  der  Hypothek  belastete  Grundstück  in  Zukunft,  z.  B.  in  Folge
der  projektirten  Durchquerung  der  Straße  durch  eine  Hochbahnanlage
nicht  den  bisherigen  Ertrag  gewähren  wird,  kann  an  der  Kündigug
ein  sehr  lebhaftes  Interesse  haben.

8.  Kollision  8.  Das  Nebeneinanderbestehen  mehrerer  Pfandrechte  an  der  Hypomehrerer
  thekenforderung  ist  bei  der  Briefhypothek  ausgeschlossen,  weil  nur  durch
Pfandgläu=  die  Uebergabe  des  Briefes  das  Pfandrecht  erworben  wird.  Es  mißten
biger.  daher  besondere  Umstände  vorliegen,  daß  einem  kollidirenden  Dritte

der  gute  Glaube  zur  Seite  stehen  könnte.  Möglich  wäre  es,  daß  der
Brief  wieder  in  den  Besitz  des  Hypothekengläubigers  gelangt  ist  und
dieser  dieselbe  Hypothekenforderung  einem  Zweiten  verpfändet.  Der
gute  Glaube  steht  beiden  Pfandgläubigern  zur  Seite  und  der  erste  Pfandgläubiger
  ist  nach  §§  1209,  1290  B.  G.B.  der  Bevorrechtigte,  weil  für
den  Rang  des  Pfandrechts  die  Zeit  der  Bestellung  maßgebend  ist.  Es
ist  daher  zwecknäßig,  auf  Grund  des  §  26  Abs.  2  R.G.B.O.  die  Verpfändung
  in  das  Grundbuch  eintragen  zu  lassen.  1

Bei  der  Buchhypothekenverpfändung  ist  die  Eintragung  stets  nothwendig
  und  eine  Kollision  nicht  zu  besorgen.

9.  Uebertra-  9.  Der  Pfandgläubiger  kann  seine  Forderung  abtreten,  verpfänden
gung  und  und  zum  Nießbrauch  bestellen.  Ein  solcher  Uebergang  bezw.  eine  solche
Keassung  Belastung  umfaßt  das  dem  Pfandgläubiger  zustehende  Pfandrecht  als
gesicherten  accessorischen  Bestandtheil  (§8  401,  1250,  1273  B.  G.  B.).  Dieser
Forderung  Rechtsakt  untersteht  an  sich  nicht  sachenrechtlichen  Normen,  und  es  könnte
des  Pfand=  zweifelhaft  sein,  ob  das  übertragene  oder  belastete  Forderungsrecht  der
gläubigers.  Eintragung  in  das  Grundbuch  fähig  ist.  Die  R.G.B.O.  §  26  Abs.  2

10.  Ver-  hat  diese  Frage  außer  Zweifel  gestellt.  Die  Eintragung  erfolgt  auf
pfl  chtung  Antrag,  wenn  dem  Grundbuchamt  die  formgerechte  Abtretungsdes
  Pfand=  oder  Belastungserklärung  des  eingetragenen  bezw.  des  durch  eine
gläubigers  eintragungsfähige  Urkunde  legitimirten  Pfandgläubigers  nebst  Hypothekenzur
  Mit=  brief  und  den  Legitimationsurkunden  des  §  1155  B.  G.B.  vorgelett
wirkung  beiwird.  Die  Denkschrift  z.  R.G.  B.O.  S.  26/27  hat  aber  mit  Recht  he-Kündigung
  vorgehoben,  daß  die  Eintragung  nicht  die  Wirkung  der  Erziehung
  der  streckung  des  öffentlichen  Glaubens  des  Grundbuchs  auf  das
verpfändeten  Bestehen  der  Forderung  oder  auf  die  Person  des  Forde-Hypothek
  rungsberechtigten  hat.
vor  8  10.  Der  Gläubiger  darf  die  verpfändete  Hypothekenforderung  vor

6  Eintritt  der  Fälligkeit  der  Forderung  des  Pfandgläubigers  nur

keit  seiner  »  "„  O.  "„  vige
Forderung.  mit  dessen  Zustimmung  kündigen,  wenn  dieser  berechtigt  ist,  die