g  136.  Die  rechtsgeschäftliche  Verpfändung  der  Hypothek.  585

zinsen  der  Hypothek  einzuziehen  E  1283  Abs.  1  B.  G.  B.).
Diese  Zustimmung  muß  der  Pfandgläubiger  unter  den  vorerwähnten
Voraussetzungen  des  §  1286  ertheilen,  widrigenfalls  er  dem  Gläubiger
schadensersatzpflichtig  wird.  Diese  Haftbarkeit  trifft  ihn  auch  dann,  wenn  er
seine  Mitwirkung  zur  Einziehung  der  fällig  gewordenen  Hypothekenforderung
  versagt.  Der  Schuldner  darf  nämlich  in  dem  Stadium  vor
Fälligkeit  der  versicherten  Forderung  die  Hypothekenforderung
nur  an  den  Pfandgläubiger  und  Gläubiger  gemeinschaftlich
zahlen.  Jeder  der  Beiden  kann  entweder  diese  gemeinsame  Leistung  oder

die  Hinterlegung  verlangen  (§  1281)  und  Einer  ist  dem  Anderen  gegenüber

  schuldig,  zu  einer  verzinslichen  mündelsicheren  Neuanlegung  des
zurückgezahlten  Hypothekenkapitals  mitzuwirken,  die  Art  der  Anlegung
hat  aber  der  Gläubiger  zu  bestimmen.  Dieselbe  darf  nur  unter  der
Voraussetzung  gleichzeitiger  Bestellung  des  Pfandrechts  für
den  Pfandgläubiger  erfolgen.  Die  Bestellung  unterliegt  den  oben
unter  Nr.  1  entwickelten  Regeln.  Wenn  die  Interessen  des  Pfandgläubigers
durch  die  Neuanlegung  beeinträchtigt  werden  würden,  kann  er  seine  Mitwirkung
  dazu  versagen  (§  1288  B.  G.B.).  Den  Beweis  hat  aber
der  Pfandgläubiger  zu  führen  und  bei  mündelsicherer  Anlegung  des
Hypothekenkapitals  dürfte  dieser  Grund  schwerlich  Platz  greifen  können.

11.  Auf  das  Pfandrecht  an  Rechten  finden  nach  §  1273  B.  G.  B.  41.  Erlöschen

in  der  Regel  die  Vorschriften  über  das  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen
entsprechende  Anwendung  und  demgemäß  erlischt  —  abgesehen  von  allgemeinen
  Aufhebungsgründen  —  das  Pfandrecht,  wenn  der  Pfandglänbiger
  das  Pfand  dem  Verpfänder  zurückgiebt.  Ist  das  Pfand

bereits  im  Besitze  des  Verpfänders,  so  wird  vermuthet,  daß  das  Pfand
ihm  von  dem  Gläubiger  zurückgegeben  worden  sei;  diese  Vermuthung

gilt  auch  dann,  wenn  sich  das  Pfand  im  Besitz  eines  Dritten  befindet,
der  den  Besitz  nach  der  Entstehung  des  Pfandrechts  von  dem  Verpfinder
  oder  dem  Eigenthümer  erlangt  hat.  So  die  Vorschrift  des
9  1253  i.  V.  mit  §  1278  B.  G.  B.  Hiernach  genügt  bei  der  Verpfändung
  einer  Briefhypothekenford  erung,  welche  sich  außerhalb  des
Grundbuchs  vollzogen  und  zu  einer  Eintragung  nicht  geführt  hat,  die
Rückgabe  des  Hypothekenbriefs  an  dessen  Eigenthümer  zum
Erlöschen  des  Pfandrechts.  In  dieser  Rückgabe  kommt  der  Wille  der
Aufgabe  des  Pfandrechts  zum  Ausdruck  und  ein  etwaiger  Vorbehalt
der  Fortdauer  ist  nach  §  1253  B.  G.  B.  unwirksam;  der  Vorbehalt
kam  auch  nicht  durch  Parteiabrede  gültig  gemacht  werden,  vielmehr
wohnt  jener  Bestimmung  zwingende  Kraft  bei.

des  Pfandrechts
  durch
rechtsgeschäftliche

Aufhebung.