586  Die  rechtsgeschäftliche  Verpfändung  der  Hypothek.  (6  132h

Der  Aufgabewille  kann  sich  aber  auch  in  einer  formlosen  Verzichtserklärung
  des  Pfandgläubigers  dem  Besteller  gegenüber
  äußern.  Wenn  aber,  wie  oben  unter  Nr.  9  erörtert  worden  is,
eine  weitere  Belastung  des  Pfandrechts  stattgefunden  hat,  so  muß  auch
der  daraus  berechtigte  Dritte  seine  Zustimmung  geben  ud
zwar  demjenigen  gegenüber,  zu  dessen  Gunsten,  sie  erfolgt,  also  in  der
Regel  dem  Hypothekengläubiger  gegenüber.  Dieselbe  ist  unwi  derruflich
(68  1276,  876  Abs.  3,  1255,  1273  Abs.  2  B.  G.B.).

War  die  Verpfändung  im  Grundbuche  vermerkt  worden,  so  mach
die  Rückgabe  des  Briefes  bezw.  die  Verzichtserklärung  das  Grundbuch
unrichtig  und  dessen  Berichtigung  erfolgt  durch  den  Nachweis
der  Unrichtigkeit.  Dieser  Nachweis  wird  dem  Grundbuchamt  allerdings
  nur  liquide  gestellt  werden  können  durch  Vorlegung  einer
dem  §  29  R.  G.  B.O.  entsprechenden  Verzichtserklärung  oder
durch  sonstige  öffentliche  Urkunden,  z.  B.  durch  ein  llrtheil.
Ferner  ist  der  Brief  nach  §  62  R.G.B.  O.  vorzulegen  (vgl.  §  27  Abs.2,
§  22  R.G.B.O.).  Zwar  hebt  §  27  Abs.  2  S.  1  R.G.B.O.  hervor,
daß  ein  Recht,  mit  dem  eine  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld
  belastet  ist,  d.  h.  also  ein  Nießbrauchs=  oder  Pfandrecht,  nur  mit
Zustimmung  desjenigen  gelöscht  werden  darf,  welchem  die  Grundkredit—
belastung  zusteht  (Hypotheken-,  Grundschuld-,  Rentenschuld-Gläubiger.
Diese  Vorschrift  beschränkt  sich  aber  nur  auf  die  Fälle  des  Zusammentreffens
  des  Nießbrauchs=  oder  Pfandrechts  mit  dem  Grundkreditbelastungsrecht
  (Konsolidation),  in  denen  der  Inhab  er  desletzteren  ein  rechtliches  Interesse,
  z.  B.  wegen  nachstehender  Pfandrechte,  an  dem  Fortbestehen  des  Nie#-brauchs=
  oder  Pfandrechts  hat.  An  sich  erlischt  das  Pfandrecht  an
einem  eingetragenen  Rechte  dadurch,  daß  der  Pfandgläubiger  das  be—
lastete  Recht  oder  der  Gläubiger  (Inhaber  der  verpfändeten  Hypotheh)
das  Pfandrecht  erwirbt  (§§  1256,  1273),  falls  nicht  ein  Dritter,  z.  B.
derjenige,  dem  die  Forderung  mit  der  hierfür  verpfändeten  Hypothek
zum  Pfand  bestellt  ist,  seine  Zustimmung  zur  Aufhebung  zu  erklären
hat.  Diese  Zustimmung  ist  gegenstandslos,  wenn  das  Recht  dieses
Dritten  fortgefallen  ist.

Wie  beim  Nießbrauch  (vgl.  oben  S.  422)  wird  der  Grundbuchrichter
  in  der  Regel  die  formgerechte  Zustimmung  des  Hypotheken=Grund=
  oder  Rentenschuldgläubigers  zur  Löschung  des  Pfandrechts  fordem.

12.  Theilver-  12.  Die  Theilverpfändung  unterliegt  den  Normen  der
bfändung.  Theilabtretung.  Bei  Briefposten  wird  regelmäßig  ein  Theilbrf
gebildet  und  dieser  neben  der  Verpfändungserklärung,  deren  Beglaubigum