W  135.  Die  rechtsgeschäftliche  Verpfändung  der  Hypothek.  587

gemäß  §  29  R.G.B.O.  vom  Pfandgläubiger  verlangt  werden  kann  und
gewöhnlich  vorgenommen  wird,  an  den  Pfandgläubiger  ausgehändigt.

Wegen  der  Form  der  Urkunde  und  des  Eintragungsvermerks  vgl.
Muster  Nr.  66—68,  Theil  II,  Abth.  2.

13.  Nach  §§  232,  238  B.  G.B.  kann  durch  Verpfändung  von  43.  Kautions-Hypothekenforderungen,
  Grundschulden  oder  Rentenschulden  Sicherheit  beltellung
geleistet  werden.  Abweichende  Regeln  finden  sich  hierfür  nicht  und  der  eingetragebesondere
  Zweck  kann  im  Grundbuch  dadurch  zum  Ausdruck  gebracht  nen  Hypowerden,

  daß  folgende  Fassung  gewählt  wird:  thekenforde-Abth.
  III  Sp.  Veränd.  6  rung.
Nr.  2.  5000  Mk.  Mit  den  Zinsen  von  .  .  .  .  .  zur  Sicherheitsleistung
  bestellt  dem  XK  zu..  für.  unter
Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligung  von  .  .  ..
oder

Nr.  2.  2000  Mk.  Von  den  unter  Nr.  2  eingetragenen  5000  Mk.
nebst  den  Zinsen  vom  .  ..  zur  Sicherheitsleistung
bestellt  u.  s.  w.

14.  Die  in  den  vorstehenden  Erörterungen  entwickelten  Grund-14.  Der
sätze  haben  ihren  gesetzlichen  Boden  insbesondere  in  folgenden  Be=  Wortlaut
stimmungen  des  B.  G.  B.  der  gesct-§

  1274.  Die  Bestellung  des  Pfandrechts  an  einem  stimmungen.

Rechte  erfolgt  nach  den  für  die  Uebertragung  des  Rechtes

geltenden  Vorschriften.  Ist  zur  Uebertragung  des  Rechtes

die  Uebergabe  einer  Sache  erforderlich,  so  finden  die

Vorschriften  der  88  1205,  1206  Anwendung.

Soweit  ein  Recht  nicht  übertragbar  ist,  kann  ein  Pfandrecht
  un  dem  Rechte  nicht  bestellt  werden.
§  1279.  Für  das  Pfandrecht  an  einer  Forderung

gelten  die  besonderen  Vorschriften  der  88  1280  bis  1290.

§  1280.  Die  Verpfändung  einer  Forderung,  zu  deren

Uebertragung  der  Abtretungsvertrag  genügt,  ist  nur

wirksam,  wenn  der  Gläubiger  sic  dem  Schuldner  anzeigt.

§  1281.  Der  Schuldner  kann  nur  an  den  Pfandgläubiger
  und  den  Gläubiger  gemeinschaftlich  leisten.

Jeder  von  beiden  kann  verlangen,  daß  an  sie  gemeinschaftlich

  geleistet  wird;  jeder  kann  statt  der  Leistung  verlangen,

daß  die  geschuldete  Sache  für  beide  hinterlegt  oder,  wenn

sie  sich  nicht  zur  Hinterlegung  eignet,  an  einen  gerichtlich

zu  bestellenden  Verwahrer  abgeliefert  wird.