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Die  rechtsgeschäftliche  Verpfändung  der  Hypothek.  (W  135.

§  1282.  Sind  die  Voraussetzungen  des  §  1228  Abf.  2
eingetreten,  so  ist  der  Pfandgläubiger  zur  Einziehung  der
Forderung  berechtigt  und  kann  der  Schuldner  nur  an  ihn
leisten.  Die  Einziehung  einer  Geldforderung  steht  dem
Pfandgläubiger  nur  insoweit  zu,  als  sie  zu  seiner  Befriedigung
  erforderlich  ist.  Soweit  er  zur  Einziehung
berechtigt  ist,  kann  er  auch  verlangen,  daß  ihm  die  Geldforderung
  an  Zahlungsstatt  abgetreten  wird.

Zu  anderen  Verfügungen  über  die  Forderung  ist  der
Pfandgläubiger  nicht  berechtigt;  das  Recht,  die  Befriedigung
  aus  der  Forderung  nach  8  1277  zu  suchen,  bleibt
unberührt.

§  1283.  Hängt  die  Fälligkeit  der  verpfändeten  Forderung
  von  einer  Kündigung  ab,  so  bedarf  der  Gläubiger
zur  Kündigung  der  Zustimmung  des  Pfandgläubigers  nur,
wenn  dieser  berechtigt  ist,  die  Nutzungen  zu  ziehen.

Die  Kündigung  des  Schuldners  ist  nur  wirksam,  wenn
sie  dem  Pfandgläubiger  und  dem  Gläubiger  erklärt  wird.

Sind  die  Voraussetzungen  des  §  1228  Abs.  2  eingetreten,
  so  ist  auch  der  Pfandgläubiger  zur  Kündigung
berechtigt;  für  die  Kündigung  des  Schuldners  genügt  die
Erklärung  gegenüber  dem  Pfandgläubiger.

§  1284.  Die  Vorschriften  der  §§  1281  bis  1283  finden
keine  Anwendung,  soweit  der  Pfandgläubiger  und  der
Gläubiger  ein  Anderes  vereinbaren.

§  1285.  Hat  die  Leistung  an  den  Pfandgläubiger  und
den  Gläubiger  gemeinschaftlich  zu  erfolgen,  so  sind  beide
einander  verpflichtet,  zur  Einziehung  mitzuwirken,  wenn
die  Forderung  fällig  ist.

Soweit  der  Pfandgläubiger  berechtigt  ist,  die  Forderung
ohne  Mitwirkung  des  Gläubigers  einzuziehen,  hat  er  für
die  ordnungsmäßige  Einziehung  zu  sorgen.  Von  der
Einziehung  hat  er  den  Gläubiger  unverzüglich  zu  benachrichtigen,
  sofern  nicht  die  Benachrichtigung  unthnnlich  ist.

§  1286.  Hängt  die  Fälligkeit  der  verpfändeten  Forderung
  von  einer  Kündigung  ab,  so  kann  der  Pfandgläubiger,
  sofern  nicht  das  Kündigungsrecht  ihm  zusteht,
von  dem  Gläubiger  die  Kündigung  verlangen,  wenn  die