590  Pfändung  e.  Hypothekenforderung  durch  Zwangsvollstreckung.  (6  136.

§  136.  Die  Pfändung  einer  Hppothekensorderung  im  Wege  der
Zwangsvolstreckung.  «

1.  Die  Pfän-  1.  Nach  §  829  C.  P.  .  begründet  die  Pfändung  einer  Gelddung
  der  forderung  des  Schuldners  ein  Pfandrecht  an  derselben,  welches  dem
Hauptforde-Gläubiger  im  Verhältniß  zu  anderen  Gläubigern  —  nicht  aber  allgemein
rung.  —  dieselben  Rechte,  wie  ein  durch  Vertrag  erworbenes  Pfandrecht

gewährt  (8  804  C.  P.O..

Was  die  Pfändung  einer  Forderung  betrifft,  für  welche
eine  Hypothek  besteht,  so  stellt  §  1274  B.  G.  B.,  wie  S.  578  f.  gezeigt
worden  ist,  den  allgemeinen  Grundsatz  auf,  daß  die  vertragsmäßige
Bestellung  eines  Pfandrechtes  an  einem  Rechte  nach  den  für  die
Uebertragung  des  Rechtes  geltenden  Vorschriften  erfolgt.  Es  greist
also  die  analoge  Regelung  über  die  Abtretung  einer  Hypothekenforderung
  ein  (§  1154  B.  G.  B.).  Der  Abtretungserklärung  ertspricht
  die  Verpfändungserklärung  und  bei  der  Pfändung  im  Zwangsvollstreckungswege
  der  gerichtliche  Pfändungsbeschluß.  Bei  der
Buchhypothek  ist  außerdem  die  Eintragung  der  Pfändung  in
das  Grundbuch  auf  Grund  des  gerichtlichen  Pfändungsbeschlusses,  bei  der
Briefhypothek  entsprechend  der  außerbücherlichen  Abtretung  die
Uebergabe  des  Briefes  an  den  Gläubiger  nothwendig  (§  830
Abs.  1  C.P.O.).  Wird  dieselbe  verweigert,  so  ist  der  Gerichtsvollzieher
  auf  Grund  des  Pfändungsbeschlusses  ermächtigt,  den  Brief
bezw.  bei  Zwischenabtretungen  die  Uebertragungsurkunden  als  Ergänzungen
  des  Briefes!)  zum  Zweck  der  Ablieferung  an  den  Gläubiger
dem  Schuldner  wegzunehmen.  Mit  diesem  Akte  gilt  dessen  Uebergabe
an  den  Gläubiger  als  bewirkt  (§  830  Abs.  1  C.  P.O.).  Hiernach  ist
die  Entstehung  des  Pfändungspfandrechts  an  einer  Briefpost
  durch  die  Aushändigung  des  Briefes  bedingt.

Der  Schuldner  ist  zur  Ableistung  des  Offenbarungseides  verpflichtet,
wenn  der  Gerichtsvollzieher  den  Brief  bei  ihm  nicht  findet  (§8  883,  899
C.P.O.).  Ist  der  Brief  im  Gewahrsam  eines  Dritten,  so  kann  sich
der  Gläubiger  den  Anspruch  des  Schuldners  auf  Herausgabe  überweisen
  lassen  (§  886  C.P.O.).

1)  Vgl.  M.  Fischer  a.  a.  O.  S.  291  Anm.  86.  Dieser  Schriftsteller
weist  noch  mit  Recht  darauf  hin,  daß  das  Recht  des  Hypothekengläubigers  auf
Kraftloserklärung  des  alten  und  Ausstellung  eines  neuen  Briefes  pfändbar  ist
und  der  Gläubiger  auf  diese  Weise  Ersatz  für  einen  abhanden  gekommenen  oder
vernichteten  Hypothekenbrief  sich  verschaffen  kann  (§  857  C..O.).