130.]  Pfändung  e.  Oypothekenforderung  durch  Zwangsvollstreckung.  591

Ausschließlich  zuständig  zum  Erlaß  des  Pfändungs=  bezw.
Ueberweisungsbeschlusses  ist  das  Vollstreckungsgericht,  d.  h.  dasjenige
  Amtsgericht,  bei  welchem  der  Schuldner  seinen  allgemeinen
Gerichtsstand  und  in  Ermangelung  eines  solchen  dasjenige,  in  dessen
Bezirk  der  Drittschuldner  seinen  Wohnsitz  hat,  bezw.  das  Amtsgericht
des  Ortes,  wo  die  Sache,  welche  zur  Sicherung  haftet,  sich  befindet,
also,  wo  das  Grundstück  liegt  (§§  802,  828,  23  C.P.O.).

Von  der  Zustellung  des  Pfändungsbeschlusses  an  den
Eigenthümer  (Drittschuldner)  hängt  die  Gultigkeit  der
Pfändung  nicht  ab.  Darin  ist  eine  erhebliche  Abweichung  vom
bisherigen  Recht  enthalten,  nach  welchem  erst  mit  Zustellung  des
Pfändungsbeschlusses  an  den  Eigenthümer  des  Grundstücks  die
Pfäudung  bewirkt  wurde  (§  730  Abs.  3  C.  P.O.  alter  Fassung).  Bei
dieser  früheren  Regel  bleibt  es  aber  dann,  wenn  der  Pfändungsbeschluß
—  wie  es  vom  praktischen  Standpunkt  zweckmäßig  sein  wird  —  vor
der  Uebergabe  des  Briefes  oder  der  Eintragung  der  Pfändung
dem  Drittschuldner  zugestellt  wird  (§  830  Abs.  2  C.P.DO.).
Dadurch  wird  der  Eigenthümer  (Drittschuldner)  außer  Stand  gesetzt,
mit  Wirksamkeit  an  den  gepfändeten  Gläubiger  zu  zahlen.

Die  Eintragung  der  Pfändung  im  Grundbuch  darf  vom  Grundbuchamt
  vorgenommen  werden,  wenn  bei  der  Buchhypothek  der
Pfändungsbeschluß,  bei  der  Briefhypothek  dieser  und  der  Brief  bezw.
die  sonstigen  Legitimationsurkunden  vorgelegt  werden  (§  1155  B.  G.B.,
88  62,  42  R.G.B.O.),  da  dem  Grundbuchamt  die  Gläubigerschaft  des
Schuldners  urkundlich  nachgewiesen  werden  muß.  Die  Pfändung
wird  auf  dem  Brief  vermerkt  (§  62  R.  G.B.O.).

Der  Antrag  auf  Eintragung,  welcher  der  §  29  R.  G.  B.  O.  vorgeschriebenen
  Form  nicht  bedarf  (§  30  R.G.B.  O.),  weil  der  gerichtliche
Pfändungsbeschluß  an  Stelle  der  formgerechten  Eintragungsbewilligung
bezw.  Verpfändungserklärung  tritt,  ist  von  dem  Gläubiger  oder  dessen
Prozeßbevollmächtigten  unmittelbar  an  das  Grundbuch  zu  stellen.

Der  Grundbuchrichter  kann  in  Zukunft  nicht  mehr,  wie  nach
bisherigem  Recht,  den  Nachweis  der  Zustellung  des  Pfändungsbeschlusses
an  den  Eigenthümer  fordern.  Die  Gültigkeit  der  Pfändung  ist  hiervon
ebensowenig  abhängig,  wie  bei  der  konsentirten  Verpfändung  der  Hypothek
von  der  Anzeige  an  denselben.

Ein  Nachtheil  wird  dem  Eigenthümer  aus  der  Nichtanzeige  durch
Zustellung  des  Pfändungsbeschlusses  nicht  leicht  erwachsen  können,  da
er  ohne  Vorlegung  und  Aushändigung  des  Briefes  Seitens  des  Pfand-