592  Pfändung  einer  Hypothekenforderung  durch  Zwangsvollstreckung.  [8  136.

gläubigers  oder  ohne  gleichzeitig  beantragte  Umschreibung  oder  Löschung
im  Grundbuch  bei  der  Buchhypothek  Befriedigung  nicht  leisten  wind.
Dazu  kommt  die  nach  §  55  R.G.B.O.  zu  bewirkende  Mittheilung  von
der  Eintragung  der  Pfändung  durch  das  Grundbuchamt.)

2.  Pfändung  2.  Wie  die  rechtsgeschäftliche  Cession  von  Nebenansprüchen
von  Neben-nicht  sachenrechtlichen  Grundsätzen  unterliegt,  sondern  nach  den  für  die
amfprchen,  Uebertragung  von  Forderungen  geltenden  allgemeinen  Vorschriften  vorständigen
  genommen  wird,  so  ist  im  Einklang  hiermit  die  Pfändung  der
Zinsen,  Ne-Ansprüche  auf  derartige  Leistungen  lediglich  nach  den  Regeln  der  C  P.0.
benleistun=  über  Pfändung  von  persönlichen  Forderungen  zu  bewirken.  Die
gen  und  Pfändung  von  rückständigen  Hypothekenzinsen,  Nebenleistungen  und
Kosten.  zu  erstattenden  Kosten,  die  in  Folge  der  Kündigung  der  Hypothek  und
der  die  Befriedigung  aus  dem  Grundstäcke  bezweckenden  Rechtsverfolgung
  entstanden  sind,  ist  daher  erst  mit  Zustellung  des  Pfändungsbeschlusses
  an  den  Eigenthümer  (Drittschuldner)  er  folgt  (8  829
Abs.  3,  830  Abs.  3  C.P.O.)  und  von  derselben  ebenso  abhängig  wie
im  §  1280  B.  G.  B.  die  Wirkung  der  Verpfändung  einer  Forderung
von  der  Anzeige  an  den  Schuldner.

Bei  der  Sicherungshypothek  für  die  Forderung  aus  einer
Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber,  aus  einem  Wechsel
oder  anderem  Papiere,  das  durch  Indossament  übertragen  werden
kann,  gilt  dieselbe  Ausnahme  hinsichtlich  der  Pfändung  der  Haufptforderung,
  da  in  diesem  Falle  die  Abtretung  der  Hauptforderug
sich  nach  den  Regeln  der  Schuldverhältnisse  vollzieht  (§  830  Abs.  3

3.  Ueberwei-  3.  Abweichend  vom  bisherigen  Recht  genügt  nach  §  837  C.P.O.
sung  der  zur  Ueberweisung  einer  gepfändeten  Forderung,  für  welche  eine
gewlinbeten  Hypothek  besteht,  die  Aushändigung  des  Ueberweisungsbeschlusses
  an  den  Gläubiger  und  zwar  ist  diese  bei  der
Ueberweisung  zur  Einziehung  sowohl  bei  der  Buch=  wie  bei
der  Briefhypothek  ausreichend;  es  bedarf  auch  bei  der  Buchhypothek
nicht  einer  besonderen  Eintragung  der  Ueberweisung  im  Grundbuch,
weil  diese  eine  Aenderung  des  für  den  Gläubiger  auf  Grund  der
Pfändung  bereits  eingetragenen  Rechtes  nicht  in  sich  schließt.)

2)  Vgl.  oben  S.  560  f.  und  Begründung  zur  C.P.O.  Nov.  (Carl  Heymannsche
Ausgabe)  S.  237  ff.

:)  Vgl.  Begründung  zu  §  737  a  C.  P.O.  Nov.  in  der  Heymannschen
Ausgabe  S.  240.