g  136.  Pfändung  e.  Hypothekenforderung  durch  Zwangsvollstreckung.  593

Bei  der  Ueberweisung  an  Zahlungsstatt  dagegen  (8  835
Abs.  2  C.  P.  O.)  geht  die  Hypothekenforderung  auf  den  Gläubiger  mit
der  Wirkung  über,  daß  derselbe  wegen  seiner  Forderung  an  den  Schuldner
insoweit  als  befriedigt  angesehen  wird,  als  die  gepfändete  Hypothekenforderung
  besteht.  Da.  diese  Ueberweisung  an  Zahlungsstatt  einer
Abtretungserklärung  gleich  steht  und  die  letztere  nach  8  26  Abs.  1
R.G.  B.O.  als  Eintragungsbewilligung  gilt,  so  ist  bei  der  Buchhypothek
  folgerichtig  die  Eintragung  dieser  Ueberweisungsart  im
Grundbuch  nothwendig.  Sie  erfolgt  auf  unbeglaubigten  Antrag
des  Gläubigers  unter  Uleberreichung  des  die  Bewilligung  der
Eintragung  ersetzenden  gerichtlichen  Ueberweisungsbeschlusses  (8  837
Abs.  1  S.  2  C.P.  O.).  Dem  Prozeßbevollmächtigten  steht  nach  §  81
C.  P.O.  diese  Befugniß  zu.

Welche  Art  der  Ueberweisung  verlangt  wird,  ist  im  Antrage  an
das  Vollstreckungsgericht,  sowie  im  Ueberweisungsbeschlusse  zum  Ausdruck
zu  bringen.  ·

Bei  der  Briefhypothek  ist  die  Eintragung  ebensowenig  ein
nothwendiges  Erforderniß,  wie  bei  der  Abtretung;  der  Gläubiger,
welchem  die  Hypothek  an  Zahlungsstatt  überwiesen  ist,  erwirbt  dieselbe
mit  der  Aushändigung  des  Briefes,  natürlich  kann  sie  auf  seinen
Antrag  eingetragen  werden,  wenn  dem  Grundbuchamt  der  gerichtliche
  Ueberweisungsbeschluß  in  Ausfertigung  und  der  Hypothekenbrief
und  die  etwaigen  Legitimationsurkunden  vorgelegt  werden.  Die  Eintragung
  im  Grundbuch  ist  nicht  davon  abhängig,  daß  die
Zustellung  des  Ueberweisungsbeschlusses  an  den  Exequenden
oder  den  Eigenthümer  dem  Grundbuchamt  nachgewiesen  wird.
Dabei  ist  zu  beachten,  daß,  wie  die  Wirksamkeit  der  Pfändung,  so  auch
die  der  Ueberweisung  vor  der  Eintragung  im  Grundbuch  bezw.  vor
der  Aushändigung  des  Briefes  bereits  mit  der  Zustellung  des  Ueberweisungsbeschlusses
  an  den  Drittschuldner  diesem  gegenüber  eintritt.
In  der  Praxis  wurde  in  der  Regel  der  vereinigte  Pfändungs=  und
Ueberweisungsbeschluß  unter  Vermittelung  des  Gerichtsschreibers  zunächst
dem  Drittschuldner  und  Schuldner  zugestellt  und  dann  dem  Gläubiger
mit  der  Zustellungsurkunde  ausgehändigt.  Für  die  Pfändung  einer
Hypothek,  Grund=  und  Rentenschuld  ist  dies  Verfahren  bedenklich,  weil
durch  die  Zustellung  an  den  Exequenden  dieser  Gelegenheit  erhält,  durch
weitere  Cession  der  Post  an  einen  gutgläubigen  Dritten  und  Beiseiteschaffung
  der  dafür  erhaltenen  Valuta  den  Exekutionssucher  zu  schädigen.

Die  für  die  oben  S.  592  gedachten  Nebenansprüche  und  für  die

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  38