4.  Pfändung

594  Pfändung  e.  Hypothekenforderung  durch  Zwangsvollstreckung.  (§  136.

Sicherungshypothek  für  Inhaber=  und  Ordrepapiere  gemachten  Ausnahmen
  finden  auch  auf  die  Ueberweisung  Anwendung  (6  837  Abf.  2
C.  P.  O.).

Eine  weitere  Abweichung  enthält  8  837  Abs.  3  C.P.O.  bezüglich
der  Pfändung  bezw.  Ueberweisung  einer  Forderung,  für  die  nach
§  1190  B.  G.B.  eine  Sicherungshypothek  in  der  Weise  bestellt  wird,
daß  nur  der  Höchstbetrag  bestimmt  ist,  bis  zu  welchem  das
Grundstück  haften  soll  (Kautions-Maximalhypothek).  Entsprechend  der
Bestimmung  des  Abs.  4  §  1190  B.  G.  B.,  wonach  die  Forderung  nach

den  Grundsätzen  der  Schuldverhältnisse  übertragen  werden  kann,  in

diesem  Falle  jedoch  der  Uebergang  der  Hypothek  ausgeschlossen  ist,
kann  die  Hauptforderung  gepfändet  und  an  Zahlungsstatt  überwiesen
werden  nach  Maßgabe  der  §§  829,  835  C.  P.O.,  also  ohne  Eintragung
  im  Grundbuch,  sofern  nur  der  Gläubiger  die  Ueberweisung
der  Forderung  ohne  die  Hypothek  an  Zahlungsstatt  beantragt  hat

(Abs.  3  §  837  C.P.O.);  dagegen  ist  die  Eintragung  im  Grundbuch

erforderlich,  sobald  die  Forderung  mit  der  Hypothek  an  Zahlungsstatt

  überwiesen  werden  soll  (§  830  Abs.  1  S.  3,  §  837  Abf.  1

S.  2  C.  P.O.).4)
4.  Ist  nur  ein  Theil  der  Post  gepfändet  und  überwiesen,  so

und  Ueber=  kann  der  Exekutionssucher  die  Ueberweisung  derselben  mit  dem  Vorweisung



eines  Theils.

der  Post.

rang  vor  dem  Ueberrest  verlangen,  da  der  Gläubiger  das  Recht  hätte,
in  jeden  beliebigen  Theil  der  Post  Zwangsvollstreckung  auszuüben;

nur  freilich  geht  eine  ältere  Pfändung  der  Post,  auch  wenn  sie  nicht

überwiesen  ist,  der  späteren  Pfändung  vor.  Eine  andere  Frage  ist  es,

ob  das  Grundbuchamt  bei  einer  ohne  ausdrückliche  Hervorhebung  des

Vorrangs  überwiesenen  Theilpost  an  Zahlungsstatt  das  Vorrecht  auf

Antrag  des  Gläubigers  ohne  Weiteres  einzutragen  hat.  Die  Frage

dürfte  zu  verneinen  sein,  da  der  Grundbuchrichter  keine  materiellrechtliche

  Entscheidung  zu  treffen  hat.  Der  Ueberweisungsbeschluß  an

Zahlungsstatt  ersetzt  für  ihn  nur  die  Abtretungs-bezw.  Einwilligungserklärung.
  Soweit  daraus  über  die  Priorität  der  Theilforderungen

nichts  erhellt,  haben  dieselben  gleichen  Rang.)

Ist  nur  ein  Theil  der  Briefpost  gepfändet  und  überwiesen,
so  händigt  der  Gerichtsvollzieher  den  weggenommenen  Stammbrie

4)  Val.  Begr.  der  C.P.O.  Nov.  a.  a.  O.
5)  Gleicher  Ansicht  nach  bisherigem  Preuß.  Recht  v.  Wilmowski  und

Levy  Anm.  1  Abs.  3  *  736  C.P.O.,  abweichend  Förster-Eceius  5.  Aufl.
1.8  99  Anm.  41.  .  .  «