g  136.]  Pfändung  e.  Hypothekenforderung  durch  Zwangsvollstreckung.  595

nicht  dem  Gläubiger,  sondern  dem  Grundbuchamt  aus,  welches  den
Theilbrief  zu  bilden  und  dem  Gläubiger  zuzustellen  hat,  während  der
8  mit  dem  Ueberweisungs-  und  Abzweigungsvermerk  dem
Schuldner  übermittelt  wird.

Zweifelhaft  ist,  ob  im  Fall  der  Ueberweisung  eines  Theils  der
Post  der  Brief  von  derjenigen  Behörde  zu  fertigen  ist,  welche  die
Ueberweisung  beschlossen  hat.  Dies  dürfte  zu  verneinen  sein,  viel—
mehr  hat  das  Grundbuchamt  denselben  zu  bilden,  denn  diese  Thätigkeit
  ist  ein  Akt  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  gehört  daher  nicht
zu  den  Aufgaben  des  Vollstreckungsgerichts.  An  sich  ist  freilich  jedes
Amtsgericht  zur  Bildung  eines  Theilhypothekenbriefs  zuständig  (vgl.
oben  S.  556);  dieser  Umstand  berührt  aber  nur  die  Frage  der  Gültigkeit
  des  Theilbriefs.

5.  Wird  dieselbe  Post  für  mehrere  Gläubiger  gepfändet,  so  ent-  5.  Pfändung
scheidet  die  Priorität  der  Pfändung.  Ist  die  Post  an  Zahlungsstatt  für  mehrere
überwiesen,  so  ist  der  pfändende  Gläubiger  deren  Eigenthümer  geworden.  läubiger.
Eine  nochmalige  Pfändung  und  Ueberweisung  seitens  eines  anderen
Gläubigers  ist  daher  nicht  zulässig,  da  die  Post  nicht  mehr  dem
Erequenden  zusteht.

6.  Eine  andere  Art  der  Verwerthung  im  Zwangsvollstreckungs-6.  Die  Ververfahren
  ist  nach  8  844  C.  P.  O.  möglich,  wenn  die  gepfändete  For=  werthung
derung  eine  bedingte  oder  betagte,  oder  ihre  Einziehung  wegen  Ab=  der  “
hängigkeit  von  einer  Gegenleistung  oder  aus  anderen  Gründen  mit  “*zo  Ueber-Schwierigkeiten
  verbunden  ist.  Vor  dem  Beschlusse,  durch  welchen  dem  weisung.
Antrage  stattgegeben  wird,  ist  der  Gegner  zu  hören,  sofern  nicht  eine
Zustellung  im  Ausland  oder  eine  öffentliche  Zustellung  erforderlich  ist.

Die  Ueberweisung  wird  in  diesem  Falle  durch  die  vom  Vollstreckungsgericht
  ertheilte  Bescheinigung  über  die  erfolgte
EW*  .  der  Hypothek  ersetzt.)

Die  Organe  der  Verwaltungszwangsvollstreckung  sind  nur  7.  Pfändung

zurlin.  demjenigen,  für  dessen  Rechnung  die  letztere  erfolgt,  eine  durch  Ver-Forderung
  des  Schuldners  zur  Einziehung,  nicht  aber  au  Zahlungs-  kid  un
statt  zum  Nennwerth  zu  überweisen.  Im  Uebrigen  finden  die  Vor-  "
schriften  des  §  830  C.P.O.  entsprechende  Anwendung  und  ist  außer

)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  V  S.  177.