8.  Ausschluß

des  öffentlichen

  Glaubens

  des

596  Die  Hypothekenübernahme:  Einleitung.  (6  137.

dem  Pfändungsbeschlusse  die  Aushändigung  des  Hypothekenbriefs  an
die  Vollstreckungsbehörde  erforderlich.)  ·

8.  In  allen  Fällen  des  Uebergangs  einer  Hypothekenforderung
  auf  Grund  eines  Pfändungs=  und  Ueberweisungsbeschlusses
sind  die  Grundsätze  des  materiellen  Publizitätsprinzips  aus

Grundkuchs  892  B.  G.  B.  ausgeschlossen  (vgl.  oben  S.  210).

4.  Das  bisherige
  Pr.
Recht.

2.  Das
B.  G.B.

V.  Die  Uebernahme  der  Huypotheken  in  Aurechnung

auf  das  Kaufgeld  (Fondernachfolge  in  die  Schuld.)

8  137.  Einleitung.

1.  Das  bisherige  Preuß.  Recht  betrachtete  im  §  41  Pr.  E.  E.  G.  die
Uebernahme  der  Hypothekenschulden  in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis
vom  Standpunkt  des  Vertrages  zu  Gunsten  Dritter,  indem  es  neben
den  Urschuldner  den  Grundstückserwerber  kumulativ  als  neuen  Schuldner
setzte  und  dem  Gläubiger  ein  unmittelbares  Klagerecht  gegen  den
Letzteren  gewährte.  Der  obligatorische  Vertrag  zwischen  Veräußerer
und  Uebernehmer  gewann  dadurch  Wirkung  in  der  Richtung  auf  den
Gläubiger  ohne  dessen  Beitritt;  dieser  erhielt  an  Stelle  eines  Schuldners
nunmehr  zwei  persönliche  Schuldner  mit  Solidarhaft,  während  der
Veräußerer  von  seiner  persönlichen  Verbindlichkeit  nur  befreit  wurde,
wenn  der  Gläubiger  nicht  innerhalb  gewisser  Fristen  gekündigt  und  die
Hypothek  eingeklagt  hatte.  Das  Preußische  Recht  regelte  also  die  rein
obligatorische  Frage  im  Hypothekenrecht  unter  Durchbrechung  der  Grundsätze
  einerseits  des  Obligationsrechts  und  andererseits  des  Sachenrechts.)

2.  Die  Frage  gehört  aber  dem  Rechte  über  Schuldverhältnisse  an,
denn  der  Inhalt  und  Gegenstand  der  Schuldübernahme  bewegt  sich  in
der  Richtung,  ob  der  Erwerber  eines  Grundstücks,  welches  für  die
Hypotheken  vermöge  des  dinglichen  Charakters  derselben  selbstverständlich
haften  muß,  durch  die  Erklärung  „der  Uebernahme  der  auf  dem
Grundstück  lastenden  Hypotheken  in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis"

eine  besondere  persönliche  Verpflichtung  zur  Befriedigung  der  mit

der  Hypothek  in  Beziehung  gesetzten  persönlichen  Forderung  des

!)  Vgl.  die  Verordnung  betr.  das  Verwaltungszwangsverfahren  wegen
Beitreibung  von  Geldbeträgen  vom  15.  November  1899  G.  S.  S.  545  88  37  ff.
und  Entsch,  des  Kammerg.  III  S.  170  Nr.  86.

)  Vgl.  8  416  B.  G.B.,  Mot.  II  S.  148—150,  Prot.  1  S.  413,  420.

2)  Val.  R.G.  Bd.  J  S.  122,  147,  vgl.  Turnau  LS.  778ff.,  Achilles  zu
§41  Preuß.  E.E.  G.,  Oberneck  S.  132ff.