g  137.  Die  Hypothekenübernahme:  Einleitung.  597

Gläubigers  eingeht?  Gegenstand  dieser  Verpflichtung  wird  aber  in  der
Regel  nicht  die  bloße  Zahlungsübernahme  durch  den  Grundstückserwerber
sein,  d.  h.  dessen  Verpflichtung  gegen  den  Veräußerer  durch  rechtzeitige
Befriedigung  des  Gläubigers,  Jenen  von  der  persönlichen  Verbindlichkeit
zu  befreien,  ohne  aber  dem  Gläubiger  selbst  sich  in  irgend  einer  Weise
haftbar  machen  zu  wollen,  sondern  der  Parteiwille  wird  regelmäßig
auf  eine  Sondernachfolge  in  die  Schuld  des  Veräußerers  hinzielen,  auf
eine  Auswechselung  des  Urschuldners  (Veräußerers)  durch  den  Grundstückserwerber.
  Ein  Blick  auf  die  tägliche  Praxis  lehrt,  daß  der  Grundstückserwerber
  in  den  meisten  Fällen  gar  nicht  die  Absicht  hat,  die
Hypothek  abzulösen.  Deren  Uebernahme  geschieht  in  seinem  eigenen
Interesse  zur  Vermeidung  der  Baarzahlung  des  ganzen  Kaufpreises
und  in  der  Erwartung,  daß  der  Gläubiger  die  Hypothek  auch  in  Zukunft
  stehen  lassen  wird,  weil  der  Werth  des  Grundstücks  und  dessen
Hastung  den  eigentlichen  Faktor  des  vom  Gläubiger  eingeräumten
Kredites  bildet,  und  die  mit  der  Hypothek  verbundene  persönliche  Schuld,
jedenfalls  meist  nur  Accessorium  Jener  ist.  Der  Erwerber  will  durch
die  Uebernahme  der  Hypothek  in  dieses  persönliche  Schuldverhältniß
mit  Wirkung  auf  den  Gläubiger  eintreten.  Wie  bei  der  Cession  eine
Sondernachfolge  auf  der  Gläubiger-Seite,  wird  bei  diesem  Rechtsakt
eine  Sondernachfolge  auf  der  Schuldner-Seite  von  den  Parteien
beabsichtigt.  Wie  bei  der  Sondernachfolge  in  die  Forderung  das  Recht
des  bisherigen  Gläubigers  aufhört,  so  soll  bei  der  Schuldübernahme
die  Pflicht  des  bisherigen  Schuldners  gelöst  werden,  wie  dort  ein
Gläubigerwechsel  soll  hier  ein  Schuldnerwechsel  eintreten.  Aber  zwischen
der  Abtretung  als  Sondernachfolge  in  die  Forderung  und  der  Schuldübernahme
  als  Sondernachfolge  in  die  Schuld,  welche  darin  sich  ähneln,
daß  die  Schuld  in  ihrem  objektiven  Bestande  bestehen  bleibt,  zeigt  sich
doch  der  erhebliche  Unterschied,  daß  es  zwar  für  den  Schuldner  regelmäßig
  unerheblich  sein  wird,  ob  er  an  diesen  oder  jenen  Gläubiger
zahlen  muß,  daß  aber  für  den  Gläubiger  die  Qualität  des  Schuldners
von  maßgebender  Bedeutung  ist.  Der  Schuldübernahmevertrag,  falls
er  ihm  den  Anspruch  gegen  seinen  bisherigen  Schuldner  entziehen  will,
enthält  einen  beabsichtigten  Eingriff  in  sein  Vermögensrecht,  dessen
Verwirklichung  nur  von  seiner  Genehmigung  abhängig  sein  kann  und
darf.s)  Eine  solche  privative  Schuldübernahme  kennt  das  Preußische
Recht  nur  in  sehr  beschränktem  Maße  (val.  Abs.  2  §  41  Pr.  E.E.G.)

—

)  Vgl.  Regelsberger  S.  449ff.,  Mot.  II  S.  149/150.