3.  Ueber-598

  Die  Hhpothekenübernahme:  Einleitung.  (§  137.

Das  Bayerische  Recht  dagegen  hat  die  Uebernahme  der  Hypothek  in
Anrechnung  auf  den  Kaufpreis  als  privative  Schuldübernahme
geregelt  und  mußte  folgerichtig  die  ausdrückliche  oder  stillschweigende

Zustimmung  des  Gläubigers  zur  Bedingung  der  Entlassung  des  Urschuldners

  aus  der  persönlichen  Haftung  machen.")
Dem  Bayerischen  Vorbilde  folgt  das  B.  G.B.  und  bestimmt  im
§  416,  was  folgt:  «

Uebernimmt  der  Erwerber  eines  Grundstücks  durch
Vertrag  mit  dem  Veräußerer  eine  Schuld  des  Veräußerers,
für  die  eine  Hypothek  au  dem  Grundstücke  besteht,  so  kann
der  Gläubiger  die  Schuldübernahme  nur  genehmigen,  wem
der  Veränßerer  sie  ihm  mittheilt.  Sind  seit  dem  Empfange
der  Mittheilung  sechs  Monate  verstrichen,  so  gilt  die  Genehmigung
  als  ertheilt,  wenn  nicht  der  Gläubiger  sie  dem
Veräußerer  gegenüber  vorher  verweigert  hat;  die  Vorschrift
des  §  415  Abs.  2  Satz  2  findet  keine  Anwendung.

Die  Mittheilung  des  Veräußerers  kann  erst  erfolgen,
wenn  der  Erwerber  als  Eigenthümer  im  Grundbuch  eingetragen
  ist.  Sie  muß  schriftlich  geschehen  und  den  Hinweis
enthalten,  daß  der  Uebernehmer  an  die  Stelle  des  bisherigen
  Schuldners  tritt,  wenn  nicht  der  Gläubiger  die
Verweigerung  innerhalb  der  sechs  Monate  erklärt.

Der  Veräußerer  hat  auf  Verlangen  des  Erwerbers
dem  Gläubiger  die  Schuldübernahme  mitzutheilen.  Sobald
die  Ertheilung  oder  Verweigerung  der  Genehmigung  feststeht,
  hat  der  Veräußerer  den  Erwerber  zu  benachrichtigen.
3.  Das  bisherige  Preußische  Recht  entscheidet  unbedingt  bis  zu

gangszeit,  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist

4.  Rückwirkende

Kraft.

(Art.  189  E.G.  B.  G.  B)),  denn  die  Hypothekenübernahme  in  ihrer
Wirkung  auf  den  Gläubiger  ist  von  der  Eintragung  des  Erwerbers  im
Grundbuch  als  Eigenthümer  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  B.  G.  B.
und  der  R.G.B.O.  abhängig  und  somit  setzt  die  Anwendung  der  Vorschrift
  des  §  416  Abs.  2  B.  G.  B.  das  Vorhandensein  eines  Grundbuchs
im  Sinne  der  R.G.  B.O.  voraus.

"4.  Abgesehen  hiervon  wird,  mangels  einer  besonderen  Abrede,
  der  Umstand  entscheidend  sein,  daß  die  Möglichkeit  des  Schuldnerwechsels
  mit  Wirkung  in  Richtung  auf  den  Gläubiger  —  wie  auch  nach

)  Vgl.  Bayer.  Hyp.  Nov.  v.  29.  Mai  1886  §  56  und  die  Ausgabe  von  Heule.