g  138.  Voraussetzungen  der  Hypothekenübernahme.  599.—

Preußischem  Recht  —  immer  erst  mit  der  auf  Grund  der  Auflassung
erfolgten  Eigenthumseintragung  des  Erwerbers  eintreten  kann  (R.  E.  XVII
S.  277),  weil  die  Mittheilungsbefugniß  des  Veräußerers  durch  dieses
Ereigniß  bedingt  ist.  Dabei  ist  zu  beachten,  daß  nach  §  48  Preuß.  G.  B.  O.
Auflassung  und  Eintragung  als  ein  kontinuirlicher  Akt  anzusehen  gewesen
ist.  Demgemäß  ist  der  Zeitpunkt  der  Auflassung  entscheidend.  Liegt
dieser  vor  dem  Inkrafttreten  des  neuen  Liegenschaftsrechts,  so  wirkt  die
Bestimmung  des  §  41  Preuß.  E.E.G.  fort;  liegt  er  jenseits  desselben,
so  greift  das  neue  Recht  ein.)  1

Die  Wirkung  der  Uebernahme  der  Hypothek  in  Anrechnung  auf
das  Kaufgeld  wird  nicht  dadurch  beeinflußt,  daß  die  Hypothek  schon
vor  dem  1.  Januar  1900  eingetragen  war.

138.  Voraussetzungen  der  Hypothekenübernahme.

1.  Wie  §  41  Pr.  E.E.G.  sich  nur  auf  die  Uebernahme  der  aufl.  Gegenstand
dem  Grundstück  haftenden  Hypotheken  i.  p.  p.  durch  den  Grundstücks=  der  Uebererwerber
  erstreckt,  so  auch  §  416  B.  G.  B.  Die  übernommene  Schuld  na  zan
des  Gläubigers  muß  eine  solche  sein,  für  die  eine  Hypothek  auf  dem  #rb#theren=Grundstücke
  besteht;  es  darf  nicht  etwa  eine  bloße  persönliche  Schuld  schuldensein.
sein,  auch  findet  die  Bestimmung  auf  Grund-,  Rentenschuld=  und
Reallasten  entgegen  dem  §  318  des  I.  Entwurfes  B.  G.B.
keine  Anwendung.  Natürlich  kann  auch  durch  eine  Vereinbarung  nach
Maßgabe  des  §  415  oder  414  B.  G.B.  der  Erwerber  des  Grundstücks
die  persönlichen  Schulden  des  Veräußerers,  für  welche  die  Hypothek
bestellt  ist,  in  Anrechnung  auf  den  Erwerbspreis  übernehmen;  er  kann
auch,  wenn  bei  einer  Grundschuld  oder  Rentenschuld  der  Eigenthümer
zugleich  für  die  radizirte  Summe  persönlich  haftet,  auf  dem  gedachten
Wege  in  diese  Schuldverbindlichkeit  eintreten.!)  Diese  Fälle  regeln  sich
aber  nicht  aus  §  416,  sondern  aus  §  415  B.  G.  B.

Für  die  zu  übernehmende  Schuld  muß  eine  wirkliche  Hypothek
bestellt  sein;  ob  dies  eine  Normal-(Verkehrs-)  Hypothek  oder  nur  eine
Sicherungshypothek  oder  eine  bedingte  oder  Kautionshypothek  ist,  macht
keinen  Unterschied..)  Die  Preußische  Praxis  hat  die  Anwendung  des
§  41  Pr.  E.  E.  G.  auf  Schulden  des  Veräußeres,  für  welche  eine  Vormerkung
  zur  Erhaltung  des  Rechtes  auf  Eintragung  einer  Hypothek  im
Grundbuch  eingetragen  war,  mit  Recht  erstreckt,  weil  das  Preußische

5)  Vol  auch  Habicht  S.  183  ff.,  Niedner  S.  266.

1)  Vgl.  Planck  S.  203  Anm.  3,  abwelchend  Brettner  in  Gruchot  Bd.  42
S.  794/795,  vgl.  noch  §  53  Abs.  2  Zw.V.Ges.

2)  Vgl.  Jur.  Woch.  1892  S.  130  Nr.  19,  20.