600  Voraussetzungen  der  Hypothekenübernahme.  (§  138.

Recht  das  jus  ad  rem  als  ein  dingliches  Recht  am  Grundstücke  erachtete.?)
Für  das  B.  G.  B.  ist  es  zweifelhaft,  ob  vorgemerkte  Hypotheken  im
Sinne  des  §  416  B.  G.  B.  als  Hypotheken  anzusehen  sind.  Nach
den  Ausführungen  S.  252  sind  vorgemerkte  Rechte  dem  System  des
B.  G.  B.  entsprechend  keine  Rechte  am  Grundstücke,  wenn  sie  auch  Wirkung
gegen  Dritte  äußern  und  den  Rang  des  zukünftigen  einzutragenden
Rechtes  sichern.  Immerhin  bewirkt  die  Vormerkung,  daß  bei  Liquidestellung
  des  Rechts  auch  die  endgültige  Eintragung  der  vorgemerkten
Post  als  dingliches  Recht  von  dem  Zeitpunkt  ihrer  Eintragung  angesehen
wird.  Wenn  der  Erwerber  des  Grundstücks  solche  vorgemerkten  Posten
in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis  übernimmt,  so  wird  damit  der  Parteiwille
  zum  Ausdruck  kommen,  daß  die  persönliche  Schuld  übernommen
werden  soll  für  den  Fall  der  Umschreibung  der  vorgemerkten  Post  in
eine  definitive.  Es  ist  ein  der  bedingten  Hypothek  analoger  Fall  und
deshalb  auch  §  416  B.  G.  B.  auf  vorgemerkte  Hypotheken  an—
wendbar.
2.  Form  und  2.  Die  Uebernahme  der  Hypotheken  in  Anrechnung  auf  den  Er—
Inhalt  der  werbspreis  ist  ein  besonderer  Schuldübernahmevertrag  zwischen
Hypotheken-dem  Veräußerer  des  Grundstücks  und  dessen  Erwerber.  Der
übernahme.  Schuldübernahmevertrag  ist  nach  B.  G.  B.  abstrakter  Natur  und  kann
formlos  geschlossen  werden,"!)  aber  im  Falle  des  §  416  B.  G.  B.  ist
dieser  Vertrag  regelmäßig  mit  der  Veräußerung  des  Grundstücks  verbunden
  und  ein  Bestandtheil  seines  Inhalts  insonderheit  des  festzusetzenden
  Erwerbspreises.  Er  unterliegt  alsdann  der  gerichtlichen
oder  notariellen  Beurkundung  nach  §  313  B.  G.  B.  Der  Mangel
dieser  Form  kann  allerdings  durch  die  Auflassung  geheilt  werden.

Die  Schuldübernahme  braucht  nicht  mit  ausdrücklichen  Worten
erklärt  zu  werden,  ?)  auch  ist  dieselbe  nicht  eintragungsfähig,  da  ihr
Inhalt  ein  reines  Schuldverhältniß  ist.

Veräußerer  und  Erwerber  des  Grundstücks  sind  mit  dem  Abschluß
des  Uebernahmevertrags  gebunden,  kein  Theil  kann  ihn  einseitig
widerrufen.  Dagegen  ist  der  Hypothekengläubiger  selbst  nicht  Kontrahent
des  Vertrages,  vielmehr  ist  nur  die  Wirksamkeit  des  Uebernahmevertrags,
welcher  einen  Schuldnerwechsel  bezweckt,  vermöge  des  Eingriffs  in  die
Rechtssphäre  des  Hypothekengläubigers,  von  dessen  Einwilligung  ab-")

  Vgl.  R.E.  in  Gruchot  Bd.  30  S.  709,  Dernburg  Hyp.R.  S.  73,
Turnau  S.  784.

4)  Vgl.  Oberneck  S.  135.  Anm.  2.

5)  Vgl.  Jur.  Woch.  1896  S.  91  Nr.  108.