§l  139.]  Die  Hypothekenübernahme:  Genehmigung  des  Gläubigers.  601

hängig.  Man  kann  diese  Einwilligung  keineswegs  als  Acceptation  der
Uebernahmeverpflichtung  durch  den  Erwerber  auffassen,  denn  der  Uebernahmevertrag
  des  §  416  B.  G.B.  will  über  das  Recht  eines  Dritten
disponiren  und  die  Durchführung  dieser  Parteiabsicht  erfordert  nach

§#182  B.  G.  B.  die  Genehmigung  des  Dritten.")  Mit  Recht  hat  schon

Regelsberger  für  das  Bayerische  Recht  ausgeführt:

„Der  Uebernahmevertrag  für  sich  hat  verpflichtende  Kraft
für  den  Uebernehmer,  dieser  ist  schon  jetzt  gebunden,  aber  der
Schuldnerwechsel  vollzieht  sich  erst  mit  der  Gutheißung  der
Schuldübertragung  durch  den  Gläubiger.  Die  Zustimmungserklärung

  des  Gläubigers  bildet  nicht  die  Annahme  eines

Vertragsangebots,  denn  eine  solche  ist  an  ihn  nicht  gestellt,

sondern  die  Genehmigung  einer  von  Dritten  über  sein
Forderungsrecht  getroffenen  Verfügung.“))

Diese  Auffassung  haben  die  Motive  Band  II  Seite  143  acceptirt.)

Der  §  416  B.  G.B.  hat  in  seiner  Fassung  eine  Kontroverse  des

Preußischen  Rechtes  endgültig  beseitigt.  Nach  dem  Wortlaut  des  §  41

Pr.  E.E.G.  war  vorausgesetzt,  daß  die  Uebernahme  der  Hypothek  in

Anrechnung  auf  das  Kaufgeld  erklärt  werde,  aber  Theorie  und  Praxis

des  Preußischen  Rechtes  haben  überwiegend  von  der  Fessel  des  Wortlauts

  sich  freigemacht  und  §  41  nicht  nur  beim  Grundstückserwerb  durch
Kaufvertrag,  sondern  durch  jeden,  auf  die  Veräußerung  des  Grundstücks
abzielenden  Vertrag  angewendet,  so  beispielsweise  auf  den  Tauschvertrag,
auf  die  Hingabe  des  Grundstücks  an  Zahlungsstatt  für  einen  bestimmten
Preis  u.  A..0)  Die  Fassung  des  §  416  B.  G.  B.  giebt  dieser  Ansicht
den  prägnanten  Ausdruck.

189.  Genehmigung  des  Glänbigers  und  deren  Voranssetzungen.

1.  Wenn  die  Uebernahme  der  Hypothek  in  Anrechnung  auf  den  1.  Mitthei-Erwerbspreis

  im  Zweifel  als  auf  eine  privative  Schuldübernahme  gerichtet
  zu  erachten  ist,  welche  die  Befreiung  des  Grundstücksveräußerers
und  seiner  persönlichen  Verbindlichkeit  dem  Hypothekengläubiger  gegenüber
  aus  Anlaß  der  Grundstücksveräußerung  bezweckt,  so  muß  Letzterer

60)  Vxgl.  §  177  B.  G.  B.

*!)  Vgl.  Regelsberger  Bayr.  Hyp.R.  450  8  92  A.

8)  Ebenso  Planck  S.  200  Nr.  1,  Oertmann  Anm.  1  zu  §  415  S.  135;
vgl.  die  abweichende  Auffassung  von  v.  Blume  in  Ihering's  Jahrb.  Bd.  39
S.  390  ff.  und  die  Entgegnung  Regelsberger's  Bd.  39  S.  963  ff.

")  Vgl.  R.  E.  Bd.  22  S.  237,  Turnau  S.  787,  Dernburg  Hyp.R.  S.  71,
Oberneck  S.  135.

lung  durch
den  Veräußerer
  und
zwar  nur
durch  diesen.