602  Die  Hypothekenübernahme:  Genehmigung  des  Gläubigers.  [8  139.

von  Seiten  der  interessirten  Partei  um  seine  Erklärung,  ob  er  den
Uebernahmevertrag  genehmigen  und  dadurch  auf  die  Haftung  seines
bisherigen  Schuldners  verzichten  will,  angegangen  werden.  Die
interessirte  Partei  ist  aber  der  Veräußerer  selbst,  und  es  muß  für
den  Gläubiger  unbedingt  feststehen,  daß  Jener  aus  der  persönlichen
Verbindlichkeit  entlassen  sein  will.  Deshalb  darf  die  Mittheilung  von
der  Schuldübernahme  nur  durch  den  Veräußerer  an  den  Glänubiger
geschehen,  weil  abweichend  von  §  415  B.  G.B.  bei  der  Schuldübernahme
  in  Anrechnung  auf  den  Erwerbspreis  dem  Gläubiger  mangels
sonstiger  Abrede  eine  gesetzliche  Frist  bestimmt  wird,  deren  fruchtloser
  Ablauf  als  Genehmigung  gilt  und  die  Entlassung  des  Veräußerers
aus  der  persönlichen  Schuld  bewirkt.  Der  darauf  gerichtete  Wille  des
Veräußerers  muß  für  den  Gläubiger  ein  unzweifelhafter  sein.  Andererseits
  muß  es  auch  der  Veräußerer  selbst  in  der  Hand  haben,  diesen
Fristenlauf  in  Bewegung  zu  setzen  und  dadurch  dem  Zustande  der
Ungewißheit,  ob  der  Gläubiger  genehmigen  wird  oder  nicht,  ein  Ende
zu  bereiten.  Eine  entsprechende  Bestimmung  hatte  auch  §  41  Abs.  2
Pr.  E.E.G.  Eine  solche  Mittheilung  hat  die  rechtliche  Bedeutung
  einer  Interpellation,  mit  welcher  die  Frist  zur  Ausübung
  des  Wahlrechts  für  den  Gläubiger,  ob  er  den  alten  Schuldner
behalten  oder  den  neuen  unter  Verzicht  auf  die  Haftung  des  Ersteren
annehmen  will,  beginnt.

Wer  die  ausdrückliche  oder  stillschweigende  Genehmigung  bezw.  die
Genehmigung  des  Gläubigers  durch  Verschweigung  desselben  während
der  sechsmonatlichen  Frist  und  damit  den  Untergang  der  Haftung  des
bisherigen  Schuldners  behauptet,  muß  die  erfolgte  Bekanntmachung  beweisen.:)
  Die  Mittheilung  der  Schuldübernahme  an  den  Gläubiger  seitens
des  Veräußerers  bezw.  dessen  Bevollmächtigten  ist  eine  unbedingte
Voraussetzung.  Eine  anderweite  Benachrichtigung,  z.  B.  durch  den
Uebernehmer,  durch  das  Vormundschaftsgericht  an  Stelle  des  Vormundes,
falls  Minderjährige  veräußern,  genügt  nicht,  wohl  aber  die  des  einen
der  veräußernden  Miteigenthümer  zu  Gunsten  des  anderen  und
des  Ehemanns  an  Stelle  seiner  Ehefrau  vermöge  seiner  Verwaltungsbefugniß.)


1)  Den  Gläubiger  trifft  die  Beweislast,  daß  er  innerhalb  der  6  Monate
seine  Weigerung  erklärt  hat.  Vgl.  R.E.  in  Gruchot  Bd.  32  S.  1094,  Bd.  35  S.  933.

2)  Vgl.  R.E.  in  Gruchot  Bd.  32  S.  956,  Bd.  35  S.  933,  Bd.  23  S.  1080,
Bd.  34  S.  1085;  Just.  Min.  1890  S.  135,  ferner  88  1374,  677,  683,  425,  426;
Brettner  a.  a.  O.  S.  794.