8  139.7  Die  Hypothekenübernahme:  Genehmigung  des  Gläubigers.  603

2.  Nach  bisherigem  Pr.  Recht  mußte  die  Bekanntmachung  die  Be-2.  Form  und
zeichnung  des  Veräußerungsvertrags  und  der  näheren  Abreden  bezüglich  Inhalt  der
der  Schuldübernahme  enthalten:  Vorlegung  des  Vertrags  war  nicht.  Mittheilung.
erforderlich  und  eine  bestimmte  Form  der  Benachrichtigung  nicht  vorgeschrieben;
  die  mündliche  genügte.  Wesentlich  war  nur,  daß  in  der
Anzeige  ein  bestimmter  Hinweis  auf  die  Schuldübernahme  vorlag.5)

Das  B.  G.  B.  ist  formalistischer.  Die  Mittheilung  muß  schriftlich
sein,  d.  h.  eigenhändig  durch  Namensunterschrift  geschehen  und  den
formellen  Hinweis  enthalten:

daß,  wennnicht  der  Gläubiger  die  Verweigerung
innerhalbvonsechs  Monaten  erklärt,  der  Uebernehmer
  an  die  Stelle  des  bisherigen  Schuldners
treten  wird.“

Dadurch  soll  dem  Gläubiger  gegenüber  deutlich  erkennbar  gemacht
werden,  daß  der  Veräußerer  von  seiner  Schuldverbindlichkeit  befreit
sein  will,  und  daß  das  Stillschweigen  als  Genehmigung  anzusehen  ist.

Die  Mittheilung  charakterisirt  sich  als  empfangsbedürftige
Erklärung  des  Veräußerers  und  geschieht  am  sichersten  mittels  Zustellung
  durch  den  Gerichtsvollzieher  oder  mittels  eingeschriebenen
Briefes,  da  er  im  Bestreitungsfalle  nachweisen  muß,  daß  der  Gläubiger
die  Mittheilung  empfangen  hat.  Gelangt  dieselbe  an  einen  Bevollmächtigten
  des  Gläubigers,  so  muß  im  Falle  des  Bestreitens  der  Vollmacht
  auch  der  Nachweis  der  Legitimation  des  Bevollmächtigten  von
dem  Veräußerer  geführt  werden.")  Ist  der  Gläubiger  eine  juristische
Person,  so  hat  die  Mittheilung  an  das  dieselbe  gesetzlich  oder  statutenmäßig
  vertretende  Organ  zu  erfolgen,  doch  genügt  die  Mittheilung
gegenüber  einem  Mitgliede  des  Vorstandes  (68  28  Abs.  2,  86  B.  G.  B.)
und  bei  einer  Kreditanstalt  diejenige  an  den  Generalagenten.5)

Vorlegung  des  Veräußerungsvertrags  an  den  Gläubiger
ist  vom  Gesetz  ebensowenig  wie  im  Preußischen  Recht  gefordert.  Das
B.  G.  B.  spricht  auch  nicht  davon,  daß  die  Bekanntmachung  die
Bezeichnung  des  Veräußerungsvertrags  und  die  näheren  Abreden
bezüglich  der  Schuldübernahme  enthalten  muß.  Die  Preußische  Praxis

9  Vgl.  R.E.  Bd.  35  S.  232ff.,  Bd.  29  S.  254,  R.E.  in  Gruchot  Bd.  39
S.  138  ff.,  Bd.  37  S.  1110;  Jur.  Woch.  1893.S.  280  Nr.  54,  1895  S.  351  Nr.  76.

!)  Vgl.  Bolze  Bd.  6  Nr.  111.

5)  Vgl.  R.E.  Zeitschrift  für  Preuß.  Recht  Bb.  III  S.  431,  N.E.  Bd.  35
S.  232,  vgl.  noch  ferner  R.  E.  in  Gruchot  Bd.  32  S.  1092  beziglich  der  Mittheilung
  an  den  Ehemann  bei  gütergemeinschaftlicher  Ehe.