3.  Zeitpunkt

der  Mittheilung.


604  Die  Hypothekenübernahme:  Genehmigung  des  Gläubigers.  §  139.

verlangte  eine  so  substantiirte  Benachrichtigung,  weil  der  Gläubiger

ein  direktes  Klagerecht  ohne  Weiteres  durch  die  Schuldübernahme
erhielt  und  daher  wissen  mußte,  wie  er  die  Klage  gegen  den  neuen
Erwerber  begründen  und  ob  er  event.  durch  Unterlassung  derselben
den  bisherigen  Schuldner  von  der  Schuldverbindlichkeit  befreien  sollte
oder  nicht.  Nach  B.  G.  B.  wirkt  die  Schuldübernahme  auf  das
Recht  des  Gläubigers  zunächst  gar  nicht  ein.  Die  Mittheilung
  stellt  ihn  vor  die  Wahl,  zu  genehmigen  oder  zu
verweigern.  Der  Urschuldner  wird  schon  im  eigenen  Interesse  den
Veräußerungs=  und  Schuldübernahmevertrag  originaliter  oder  abschriftlich
mittheilen,  um  den  Gläubiger  zur  Genehmigung  zu  veranlassen,  event.
aber  hat  es  der  Gläubiger  in  der  Hand,  vom  Veräußerer  jederzeit
diese  Urkunde  zu  erfordern  bei  Vermeidung  der  Verweigerung  seiner
Genehmigung.

3.  Die  Mittheilung  des  Veräußerers  kann  erst  erfolgen,  wenn
der  Erwerber  als  Eigenthümer  im  Grundbuch  eingetragen  ist.
Diese  auch  von  der  Preußischen  Praxis  getheilte  Auffassung  5)  hat  ihren
guten  Grund  darin,  daß  die  Schuldübernahme,  wie  oben  ausgeführt
worden  ist,  einen  wesentlichen  Bestandtheil  des  Erwerbspreises  bildet
und  diese  Uebernahme  die  Erfüllung  der  Pflichten  des  Veräußerers,
insbesondere  der  Eigenthumsübertragung  voraussetzt.  Erst  damit  ist
der  Schuldübernahmevertrag  realisirt  worden  und  dem  Gläubiger  die
Möglichkeit  gegeben,  in  dem  neuen  Grundstückserwerber  an  Stelle  des
Urschuldners  einen  neuen  Schuldner  zu  erhalten  und  die  dingliche  und
persönliche  Haftung  in  einer  Person  zu  kumuliren.  Der  vor  diesem
Zeitpunkt  noch  ungewisse  Zustand,  ob  der  Uebernehmer  Eigenthümer
des  Grundstücks  werden  wird,  läßt  die  Mittheilung  der  geschehenen  Veräußerung
  als  völlig  ungeeignet  für  die  Entscheidung  des  Gläubigers
erscheinen.  Deshalb  ist  eine  solche  unwirksam  und  kann  durch
diefolgende  Auflassung  und  Eintragungnicht  geheilt  werden.)

Erfolgt  die  Mittheilung  zwischen  der  Auflassung  und  der
Eintragung  (vgl.  oben  S.  269f.),  so  würde  nach  dem  Wortlaut  des
Gesetzes  eine  solche  unwirksam  sein  und  müßte  nach  der  Eintragung
wiederholt  werden.  Es  dürfte  hier  aber  für  den  Fall,  daß  die  Eintragung
  unmittelbar  an  die  Auflassung  sich  anschließt,  wie  es  die  Regel
bei  der  Auflassung  vor  dem  Grundbuchamt  ist,  sodaß  Auflassung  und

5)  Vgl.  R.E.  Bd.  29  S.  254,  Just.  Min.  1890  S.  138,  R.E.  in  Gruchot

Bd.  35  S.  933.  #
*)  Vgl.  R.E.  in  Gruchot  Bd.  32  S.  1092,  Bd.  34  S.  1085,  Bd.  35  S.  933.