8  139.]  Die  Hypothekenübernahme:  Genehmigung  des  Gläubigers.  605

Eintragung  gewissermaßen  ein  zusammenhängender  Akt  ist,  die  Bekanntmachung
  innerhalb  dieses  Spatiums  genügen,  da  der  Zweck  des
Gesetzes  nur  darauf  abzielt,  dem  Gläubiger  Gewißheit  über  den  Eigenthumsübergang
  auf  den  Uebernehmer  zu  verschaffen.  Die  Auflassung
vor  dem  Grundbuchamt  verwirklicht  für  die  Regel  den  Eigenthumsübergang
  durch  Eintragung  so  unmittelbar,  daß  eine  zufällige  Verzögerung
  der  Eintragung  im  Geschäftsbetrieb  des  Grundbuchamtes  dem
Veräußerer  nicht  zum  Nachtheil  werden  darf  und  eine  Wiederholung
der  Bekanntmachung  nach  der  Eintragung  ein  unnützer  Formalismus
wäre.  Bei  der  Auflassung  vor  dem  Notar  oder  einem  Amtsgericht
(oben  S.  272)  schließt  sich  die  Eintragung  des  Eigenthums  in  das
Grundbuch  nicht  unmittelbar  an  dieselbe  an  und  die  Ungewißheit  des
Eigenthumsübergangs  bedingt  die  zu  wiederholende  Bekanntmachung,
falls  sie  bereits  nach  dem  Notariatsakt  geschehen  war.  Anders  liegt
natürlich  die  Sache,  wenn  Anstände  gegen  die  Auflassung  vorliegen,
welche  die  Eintragung  hemmen  und  eine  Wiederholung  der  Auflassung
nothwendig  machen,  dann  muß  auch  die  Mittheilung  wiederholt  werden.

4.  Das  Gesetz  bestimmt  nicht,  innerhalb  welcher  Frist  die  Mit=  4.  Die  Frist.
theilung  vom  Veräußerer  an  den  Gläubiger  erfolgen  muß,  sondern  hat
nur  zur  Voraussetzung  die  Eintragung  des  Erwerbers  als  Eigenthümer
im  Grundbuch.  Ist  diese  geschehen,  dann  kann  der  Veräußerer  jahrelang
  verstreichen  lassen  und  dann  noch  die  nach  Form  und  Inhalt
ordnungsmäßige  Mittheilung  mit  der  Wirkung  des  §  416  B.  G.B.
an  den  Gläubiger  machen.  «  »  «.

Ist  die  Uebernahme  nur  unter  einer  Bedingung  erfolgt,  so  kann
die  Mittheilung  erst  nach  Eintritt  derselben  geschehen,  da  feststehen
muß,  ob  die  Uebernahme  erfolgt  ist  oder  nicht.  Es  ist  selbstverständlich
nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Gläubiger  genehmigt  unter  der  Voraussetzung
  des  Eintritts  der  Bedingung,  aber  die  gesetzliche  sechsmonatliche
Frist  unter  dem  Präjudiz  der  Genehmigung  kann  vor  Eintritt  der
Bedingung  nicht  zu  laufen  anfangen.  1

Die  Frist  beträgt  als  gesetzliche  sechs  Monate  vom  Tage  der
Mittheilung  an  und  es  finden  die  Bestimmungen  der  88  186  ff.  B.  G.  B.
Anwendung.  ·  «

5.  Der  Grundstückserwerber  kann  die  Mittheilung  der  Veräußerung  5.  Stellung
zwar  nicht  selbst  machen,  wohl  aber  hat  er  das  Recht,  vom  Ver=  des  Ueberäußerer
  deren  Mittheilung  an  den  Gläubiger  zu  fordern  peinnerspinevent.
  ihn  darauf  zu  verklagen,  da  es  sich  um  Erfüllung  des  Ver-  Mittheilung.
äußerungsvertrags  handelt;  eine  Weigerung  derselben  macht  den  Ver-