606  Die  Hypothekenübernahme:  Genehmigung  des  Gläubigers.  (§I  139.

äußerer  jedenfalls  schadensersatzpflichtig.  Der  Letztere  hat  die  Pflicht,
sobald  die  Ertheilung  oder  Verweigerung  der  Genehmigung  feststeht,
den  Erwerber  davon  zu  benachrichtigen.  Diese  Vorschriften
dienen  den  Interessen  des  Erwerbers.  Nach  §  415  Abs.  3  B.  G.V.
ist  er  vor  ertheilter  Genehmigung  der  Schuldübernahme  bezw.  der
Verweigerung  durch  den  Gläubiger  im  Zweifel  dem  Schuldner  gegenüber
  verpflichtet,  den  Gläubiger  rechtzeitig  zu  befriedigen.  Er  ist

daher  in  erster  Linie  an  der  alsbaldigen  Klarstellung  seiner  Rechts-6.

  Wirkung

der  Mittheilung.


a)  Genehmigung

  oder
Verweigerung
  des
Gläubigers.

lage  interessirt  und  dem  trägt  das  Gesetz  Rechnung.

6.  Die  Anzeige  der  Schuldübernahme  durch  den  Veräußerer  an
den  Gläubiger  bezweckt,  dessen  Erklärung  über  Genehmigung  oder  Verweigerung
  herbeizuführen.  In  der  Regel  wird  daher  mit  der  Mittheilung
  die  Aufforderung  an  den  Gläubiger  zur  Erklärung
verbunden  sein.  Während  bei  dem  Schuldübernahmevertrag  im
Allgemeinen  die  Nichtberücksichtigung  der  Aufforderung  durch  Schweigen
als  Verweigerung  der  Genehmigung  gilt,  ist  für  die  Uebernahme  der
Hypothek  in  Anrechnung  auf  den  Erwerbspreis  aus  Zweckmäßigkeitsgründen
  der  Rechtssatz  aufgestellt,  daß  die  Verschweigung  innerhalb
sechs  Monaten  nach  geschehener  ordnungsmäßiger  Anzeige  durch  den
Urschuldner  als  Genehmigung  der  Schuldübernahme  unter  Vernichtung
  der  Schuld  desselben  gilt.

a)  Eine  Mittheilung  seitens  des  Erwerbers  des  Grundstücks  giebt

dem  Gläubiger  kein  Recht  zur  Genehmigung,  denn  es  kommt  wesentlich

darauf  an,  ob  der  Veräußerer  von  seiner  persönlichen  Verbindlichkeit
gegenüber  dem  Gläubiger  befreit  sein  will  und  dazu  bedarf  es  dessen
eigener  Initiative.)  Anders  liegt  die  Sache,  wenn  es  sich  um  einen
besonderen  Vertrag  zwischen  dem  Gläubiger  und  dem  Erwerber  nach
§  414  B.  G.B.  handelt.

Es  fragt  sich  dann  weiter,  ob  der  Gläubiger,  über  dessen  Recht
durch  den  Uebernahmevertrag  verfügt  werden  soll,  schon  vor  Abschluß
desselben  und  vor  Eintragung  des  neuen  Erwerbers  des
Grundstücks  seine  Einwilligung  zum  Schuldübernahmevertrag
geben  kann?  Es  muß  dies  bejaht  werden.  Der  Uebernahmevertrag
  bezweckt  eine  Verfügung  über  einen  Gegenstand  bezw.  über  das
Recht  des  Gläubigers  und  diese  ist  nach  §  185  Abs.  1  B.  GB.
wirksam,  wenn  sie  mit  Einwilligung  des  Berechtigten  erfolgt,  Ist
ohne  diese  der  Uebernahmevertrag  geschlossen,  dann  ist  die  Verfügung
in  der  Schwebe;  bis  zur  Genehmigung  des  Berechtigten  ist  sie  un-„)

  Planck  S.  202.  ·