§*  139.]  Die  Hypothekenübernahme:  Genehmigung  des  Gläubigers.  607

wirksam.  Der  §  416  B.  G.B.  behandelt  nun  aber  nur  den  letzteren
Fall,  denn  er  spricht  nur  von  der  Genehmigung  und  diese  nachträgliche
  Zustimmung  wird  gesetzlich  an  bestimmte  Voraussetzungen
gebunden.  Ueber  die  bereits  vereinbarte  Schuldübernahmeerklärung
sich  zu  erklären,  kommt  der  Gläubiger  erst  in  die  Lage,  wenn  er  von
dem  Veräußerer  ordnungsmäßige  Mittheilung  erhält.

Die  nachträgliche  Erklärung  des  Gläubigers  muß  innerhalb
der  kritischen  Frist  von  6  Monaten,  falls  nicht  etwa  eine
andere  Frist  vereinbart  ist,  abgegeben  werden.  Ist  dieselbe
eine  ablehnende,  so  kann  diese  Verweigerungserklärung  nur  dem
Veräußerer  gegenüber  selbst  erfolgen,  dagegen  kann  die  Genehmigung
  sowohl  an  den  Veräußerer  wie  an  den  Uebernehmer  erklärt
werden,  beide  sind  gleichberechtigte  Empfänger.  *

Hat  der  Erwerber  die  Mittheilung  der  Genehmigung  durch  den
Gläubiger  empfangen,  so  muß  er  den  Veräußerer  davon  benachrichtigen.
  Eine  schuldhafte  Unterlassung  dieser  Pflicht  macht  n
schadensers  atzverbindlich.

Die  Erklärung  des  Gläubigers  ist  eine  einseitige,  enpfanesbedürftigen
  Willenserklärung,  welche  an  einebestimmte  Form.

nicht  gebunden  ist;  die  Genehmigung  kann  auch  stillschweigend
oder  durch  konkludente  Handlung  geschehen,  sie  braucht  nicht  ausdücklich
  zu  erfolgen  und  bedarf  namentlich  keiner  öffentlichen.
Beglaubigung.  Grundsätzlich  gilt  Stillschweigen  nicht  als  Genehmigung
und  auch  bei  der  Schuldübernahme  im  Allgemeinen  wird  dieser  Grundsatz
aufrecht  erhalten,  Schweigen  gilt  als  Verweigerung  der  Genehmigung,
wie  §  415  Abs.  2  B.  G.B.  ausdrücklich  hervorhebt.  Aus  Zweckmäßigkeitsgründen
  macht  das  Gesetz  für  die  Uebernahme  der  Hypothek  in
Anrechnung  auf  den  Erwerbspreis  eine  positive  Ausnahme  und  zieht
aus  dem  bloßen  Stillschweigen  des  Gläubigers  innerhalb  der  kritischen
Frist  nach  ordnungsmäßiger  Mittheilung  den  Schluß  der  Genehmigung.
  Konkludente  Handlungen,  welche  die  Genehmigung  offenbaren,
liegen  dann  vor,  wenn  der  Glänbiger  den  Uebernehmer  auf  Grund  des
Uebernahmevertrags  persönlich  belangt,  entweder  durch  Anstellung  der
persönlichen  Klage  auf  Zahlung  der  Hypothekenforderung  oder  deren  Anmeldung
  im  Konkurse  des  Uebernehmers;  dagegen  wird  als  Genehmigung
nicht  aufzufassen  sein  die  Entgegennahme  einer,  vom  Uebernehmer  ge-—.

  .

*)  Vgl.  Planck  S.  203  Anm.  1b,  abweichend  Brettner  a.  a.  O.
S.  794,  aber  im  §  416  ist  nur  die  Vorschrift  des  §  415,  Abs.  2  S.  2  für
anwendbar  erklärt.