608  Die  Hypothekenübernahme:  Genehmigung  des  Gläubigers.  §  139.

leisteten  Zins=  oder  Abschlagszahlung  oder  eine  Handlung,  welche,  wie
die  Kündigung  und  dingliche  Klage,  gegen  den  Uebernehmer  als  Eigenthümer
  des  Grundstücks  gerichtet  ist.)

Vorausgesetzt  wird  aber  stets,  daß  für  die  Schuld  des  Veräußeres
eine  Hypothek  an  dem  veräußerten  Grundstücke  in  Wirklichkeit  besteht,
  und  daß  dieser  Thatbestand  während  der  zur  Erklärung  des
Gläubigers  gesetzten  Frist  fortbesteht.  Wenn  innerhalb  dieser  Frist  die
Hypothek  untergegangen  ist,  z.  B.  durch  Ausfall  im  Zwangsversteigerungsverfahren,
  dann  kann  das  Stillschweigen  des  Gläubigers  die  Genehmigungserklärung

  nicht  ersetzen  und  die  persönliche  Verbindlichteit

b)  Erlöschen
der  Genehmigungsbe-

  des

des  Veräußerers  bleibt  bestehen.  Dies  ergiebt  der  Vordersatz  Abs.  1

S.  1  §  416  B.  G.B.

b)  Bis  zur  Genehmigung  können  die  Parteien  den  Uebernahmevertrag
ändern  oder  aufheben  (§  415  Abs.  1  S.  3  B.  G.  B.)  und  mit  dem  Wegfall
des  Rechtsgeschäfts  oder  dessen  Aenderung  fällt  die  Genehmigungs-Gläubigers.

  möglichkeit  des  Gläubigers  hinweg.  Fraglich  ist,  von  welchem  Zeitpunkt

  an  die  Aufhebung  des  Uebernahmevertrags  dem  um
seine  Genehmigung  ordnungsmäßig  angegangenen  Hypothekengläubiger
gegenüber  wirksam  ist?  Die  Frage  entscheidet  sich  aus  dem  Gesichtspunkte,
  daß  die  Erklärung  über  die  Aufhebung  des  Uebernahmevertrags
eine  einseitige,  empfangsbedürftige  dem  Gläubiger  gegenüber  ist,  welche
der  Veräußerer  abzugeben  hat.  Sie  wird,  wenn  sie  in  Abwesenheit
des  Gläubigers  erklärt  wird,  in  dem  Zeitpunkt  wirksam,  in  welchem  sie

ihm  zugeht;  sie  wird  nicht  wirksam,  wenn  ihm  vorher  oder  gleichzeitig

ein  Widerruf  der  gedachten  Erklärung  übermittelt  wird.  Erfolgt  die
Anzeige  unter  Anwesenden,  so  muß  sie  ebenfalls  dem  Empfänger  zugehen,
  so  beispielsweise  mittels  Fernsprechers,  Ueberreichung  eines  Briefes
G  130  B.  G.  B).  Den  Nachweis  der  Anzeige  hat  der  Veräußerer
  zu  führen  bezw.  derjenige,  der  sie  behauptet.

Wenn  sich  die  schriftliche  Anzeige  über  die  Aufhebung  des  Uebetnahmevertrags
  mit  der  schriftlich  abgesandten  Genehmigungserklärmg
des  Gläubigers  kreuzt,  dann  ist  entscheidend,  welche  Mittheilung  zuerst
an  ihren  Adressaten  gelangt  ist.  10

Die  Genehmigungsmöglichkeit  erlischt  aber  auch  dann,  wenn  der

Uebernehmer  vor  der  Genehmigung,  d.  h.  vor  dem  Zeitpunkt.  in

welchem  sie  bei  dem  Veräußerer  oder  bei  ihm  selbst  eingeht,  das  Grundstück
veräußert,  aufgelassen  hat,  und  die  Eintragung  der  Eigenthumsänderung

")  Vgl.  Regelsberger  S.  450/451  §  93  unter  III.
10)  Regelsberger  S.  452  §  93  Anm.  9.  55r%