*139.]  Die  Hypothekenübernahme:  Genehmigung  des  Elänbigers.  609

bewirkt  ist.  Der  Uebernehmer  ist  dann  nicht  mehr  Eigenthümer  des
Grundstücks  und  die  Voraussetzung  der  Genehmigung,  welche  bezweckt,
den  Uebernehmer  in  seiner  Eigenschaft  als  neuen  Eigenthümer  dem
Gläubiger  haftbar  zu  machen,  ist  fortgefallen.  u)

Hat  der  Gläubiger  die  Genehmigung  dem  Veräußerer  gegenüber
verweigert  —  die  dem  Erwerber  erklärte  Verweigerung  ist  rechtsunwirksam
  —  so  ist  diese  Erklärung  unwiderruflich.  Eine  nachträgliche
  Genehmigung  ist  unzulässig,  es  sei  denn,  daß  die  Kontrahenten
des  Uebernahmevertrags  damit  einverstanden  sind,  weil  ohne  dieses  Einverständniß
  der  Widerruf  der  Verweigerung  in  die  Rechtssphäre  Jener
eingreifen  würde,  welche  mit  Rücksicht  auf  die  geschehene  Weigerung
möglicherweise  anders  verfügt  haben,  insbesondere  die  Belegung  des
Kaufpreises  ohne  Rücksicht  auf  den  Gläubiger  in  anderer  Weise  als
bisher  gestaltet  haben  können.  Das  Gesetz  hat  denn  auch  diese
Unwiderruflichkeit  im  §  415  Abs.  2  B.  G.  B.  positiv  ausgesprochen,
  indem  die  Schuldübernahme  als  nicht  erfolgt  gilt,  wenn
die  Genehmigung  verweigert  wird.

Dagegen  geht  die  Genehmigungsbefugniß  nicht  dadurch  verloren,
daß  der  Hypothekengläubiger  trotz  Kenntniß  der  Schuldübernahme  nach
Maßgabe  des  §  416  B.  G.  B.  noch  den  Veräußerer  als  persönlichen
Schuldner  innerhalb  der  kritischen  Frist  belangt,  denn  die  6  Monate
sind  eine  Ueberlegungsfrist,  bis  zu  deren  Ablauf  dem  Gläubiger  offen
steht,  zu  genehmigen  oder  zu  verweigern;  es  ist  ihm  dadurch  ein  Wahlrecht
  gewährt,  das  keineswegs  in  das  bestehende  Rechtsverhältniß  zwischen
ihm  und  dem  Urschuldner  eingreift.  12)

.  Mit  geschehener  Genehmigung  der  Schuldübernahme  durch  den  Wirkung
Gläubiger  tritt  die  definitive  Lösung  der  Rechtsbeziehung  der  Genehzwischen
  Gläubiger  und  Urschuldner  ein.  Letzterer  scheidet  aus  migung.
der  persönlichen  Verbindlichkeit  aus,  der  Grundstückserwerber  tritt  in
dieselbe  ein  und  der  Gläubiger  hat  nur  gegen  Letzteren  ein  unmittelbar
persönliches  Klagerecht.  Hat  der  Gläubiger  die  Genehmigung  verweigert,
  dann  bleibt  der  Urschuldner  persönlich  weiter  verhaftet.  Zwischen
dem  Grundstückserwerber  und  dem  Gläubiger  werden  keine  persönlichen
Nechtsbeziehungen  erzeugt.

Die  Genehmigung  wirkt  auf  den  Zeitpunkt  der  Vornahme  des
Rechtsgeschäfts  zurück  (8§  184  B.  G.  B.).  Der  Schuldübernahmevertrag

11)  Regelsberger  a.  a.  O.

12)  Vgl.  Henle,  Komm.  z.  Bayr.  Hyp.  Nov.  S.  34,  a.  A.  Brettner
a.  a.  O.  S.  792.

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  39