610  Die  Hypothekenübernahme:  Genehmigung  des  Gläubigers.  8  139.

würde  daher  nach  geschehener  Genehmigung  im  Moment  seiner  Vor—
nahme  als  dem  Gläubiger  gegenüber  wirksam  anzusehen  sein,  doch
verschiebt  sich  der  Zeitpunkt  insofern,  als  die  Schuldübernahme  eine
Modalität  der  Berichtigung  des  Kaufpreises  bezw.  der  Valuta  bildet,
welche  in  der  Regel  Zug  um  Zug  gegen  Auflassung  und  Eintragung
des  Eigenthums  des  neuen  Erwerbers  vorgenommen  wird,  und  so
kann  die  Genehmigung  nur  auf  dem  letztgedachten  Zeitpunkt
zurückgezogen  werden;  auch  schafft  erst  die  Auflassung  und  Eintragung
die  Möglichkeit  für  die  Entstehung  eines  Schuldverhältnisses  zwischen
Erwerber  und  Gläubiger.  (s.  oben  S.  598,  599.)  Der  persönliche
Anspruch  des  Hypothekengläubigers  gilt  als  in  diesem  Moment  erst
entstanden.  Derselbe  kann  dann  aber  nicht  mehr  durch  irgend  welche
Vertragsveränderung  zwischen  Urschuldner  und  Schuldner  oder  durch
Weiterveräußerung  des  Grundstücks  dem  Gläubiger  entzogen  werden,
mag  auch  in  einem  solchen  Falle  der  Erwerber  die  Hypothek  ebenfalls
in  Anrechnung  auf  den  Erwerbspreis  übernehmen.  Derartige  Weiterveräußerungen
  berühren  die  Rechte  des  Gläubigers  seinem  neuen
Schuldner  gegenüber  in  keiner  Weise.  Will  der  Letztere  aus  der  Schuldverbindlichkeit
  ausscheiden,  so  muß  nach  Maßgabe  des  §  416  B.  G.#.
verfahren  werden.  15)

Es  fragt  sich  weiter,  wie  es  bei  solcher  wiederholten  Veräußerung
  und  wiederholter  Schuldübernahme  zu  halten  ist,
wenn  beispielsweise  der  Gläubiger  zwar  die  Schuldübernahme  des  B
von  A  genehmigt,  die  des  C  von  B  verweigert,  dagegen  auf  die  Anzeige
  des  C  betreffend  die  Schuldübernahme  des  D  schweigt?  0  ist
nicht  persönlicher  Schuldner  des  Gläubigers  geworden;  er  war  durch
die  Schuldübernahme  nur  zur  Befreiung  des  B  verpflichtet  und  diesem
für  den  Fall  der  Inanspruchnahme  regreßpflichtig.  B  ist  demnach
persönlicher  Schuldner  des  Gläubigers  geblieben  und  die  Frage  spitzt
sich  dahin  zusammen,  ob  durch  die  letzte  Schuldübernahme  des  D,  B
von  seiner  persönlichen  Verbindlichkeit  dem  Gläubiger  gegenüber  befreit
wird?  Dies  dürfte  anzunehmen  sein,  wenn  der  Gläubiger  aus  drücklich
diese  Schuldübernahme  genehmigt  hat,  denn  diese  Genehmigung  der
Schuldübernahme  des  D  von  D,  welcher  ja  nicht  persönlicher  Schuldner
des  Glänbigers  geworden  ist,  kann  nur  den  Zweck  haben,  den  C  von
seiner  Verpflichtung  auf  Schuldbefreiung  des  B  zu  lösen  und  diese

13)  Das  B.  G.  B.  kennt  nicht,  wie  das  frühere  Bayerische  Recht  den  Sah,
daß  bei  mehrfacher  Veräußerung  und  wiederholter  Schulbübernahme  durch  die
Genehmigung  einer  späteren  Schuldübernahme  alle  älteren  Schuldner  srei
werden.  Regelberger  §  93  Nr.  IV  a.  E.  S.  153.  «