9  139.]  Die  Hypothekenübernahme:  Genehmigung  des  Gläubigers.  611

wird  durch  die  Aufhebung  der  Haftung  des  B  dem  Gläubiger  gegenüber
  bewirkt.  Die  Frage  ist  jedoch  zu  verneinen,  wenn  die  Genehmigung
  nicht  ausdrücklich  erklärt  ist,  denn  der  letzte  Veräußerer  C
ist  nicht  persönlicher  Schuldner  der  Hypothek  und  die  Vereinbarung
zwischen  O  und  D  betreffend  die  Schuldübernahme  kann  in  keine  Beziehung
  zur  Stellung  des  Gläubigers  gebracht  werden,  weil  D  dem
Gläubiger  gegenüber  nicht  an  Stelle  des  C  in  die  persönliche  Verbindlichkeit
  eintreten  kann,  da  solche  in  der  Richtung  auf  den  Gläubiger
nicht  existirt.  Die  Mittheilung  des  Veräußerers  C  an  den  Glänubiger,
und  der  Ablauf  der  sechsmonatlichen  Frist  ist  daher  unerheblich  und
präjudizirt  den  Gläubiger  nicht.  Die  Schuldübernahme  des  C  legte
diesem  die  Pflicht  auf,  den  B  zu  exnexuiren  bei  Vermeidung  seiner  Regreßpflicht.
  Diese  Verpflichtung  ist  es,  welche  D  durch  den  Schuldübernahmevertrag
  mit  O  auf  sich  nimmt,  nichts  weiter.  Der  Gläubiger
wird  dadurch  nicht  berührt  und  B  bleibt  persönlich  verhaftet.  §  416
V.  G.  B.  ist  immer  nur  dann  anwendbar,  wenn  der  Veräußerer  dem
Gläubiger  persönlich  verpflichtet  ist  und  durch  die  Schuldübernahme
aus  der  Haftung  durch  einen  Schuldnerwechsel  gelöst  werden  soll.

Der  8416  B.  G.B.  kann  natürlich  auch  dann  nicht  angewendet  werden,
wenn  der  Veräußerungsvertrag  zwar  die  Klausel  enthält,  daß  der
Erwerber  die  Hypotheken  übernimmt,  aber  mit  dem  Zusatz:  „Unker
ausdrücklichem  Ausschluß  der  versönlichen  Verbindlichkeit.“
Derartige  Klauseln  finden  sich  häufig  in  der  Praxis  und  besagen  dann
allerdings  nichts  Anderes,  als  was  sich  von  selbst  versteht,  daß  der
neue  Eigenthümer  die  Zwangsvollstreckung  wegen  der  Hypotheken  in
sein  Grundstück  dulden  muß.  Freilich  dem  Veräußerer  gegenüber
wird  die  Rechtslage  insofern  eine  andere,  als,  wenn  Letzterer  belangt
wird,  der  Erwerber  in  Höhe  der  übernommenen  Hypotheken,  die  vom
Kaufpreis  gekürzt  wurden,  bereichert  und  dem  Veräußerer  in  Höhe  der
Bereicherung  verpflichtet  ist.

In  der  Praxis  kommt  es  ferner  vor,  daß  die  Rechte  des  Erwerbers
  aus  Veräußerungsgeschäften  über  Grundstücke  an  andere
Personen  cedirt  werden,  und  der  Veräußerer  sich  verpflichtet,  an  einen
späteren  Abkäufer,  bezw.  Cessionar  aufzulassen.  Früher  geschah  dies
in  Preußen  zur  Ersparung  des  Immobiliarstempels;  nachdem  aber
832  des  Tarifs  des  Preuß.  Steinpelgesetzes  von  1895  eine  solche
Umgehung  verhindert,  dient  jener  Rechtsakt  zur  Ersparung  der  Auflassungs=
  und  Eintragungskosten  und  auch  wohl  zur  Ersparung  von  Zeit.
Hat  der  Gläubiger  schon  vorher  seine  Einwilligung  in  die  Schuld-39*

