612  Die  Hypothekenübernahme:  Genehmigung  des  Gläubigers.  9  139

übernahme  gegeben  unter  Kenntniß  des  jene  Klausel  enthaltenden  Veräußerungsvertrags,
  dann  ist  der  Wille  der  Parteien  dahin  auszulegen,
daß  der  Cessionar  an  Stelle  des  Erwerbers  treten  soll  und  die
Hypotheken  nach  Maßgabe  des  geschlossenen  Vertrages  zu  übernehmen
hat.  Der  Urschuldner  wird  von  der  persönlichen  Schuld  befreit,  der
erste  Uebernehmer  kann  dem  Gläubiger  gegenüber  in  dieselbe  überhamt
nicht  eintreten,  da  er  nicht  Eigenthümer  wird  und  nur  der  Cessionar,
der  eingetragen  wurde,  erscheint  als  persönlicher  Schuldner  des
Hypothekengläubigers.

Betreffs  der  Genehmigung  der  Schuldübernahme,  d.  h.  der  nachträglichen
  Zuziehung  des  Gläubigers,  kann  dieser  Fall  nicht
eintreten,  weil  eine  Genehmigung  erst  erklärt  werden  kann  nach  Eintragung
  des  Eigenthumsübergangs  des  Erwerbers.  Erst  mit  diesem
Zeitpunkt  kann  die  Mittheilung  des  Veräußerers  über  die  Schuldübernahme
  an  den  Gläubiger  geschehen.

Erstreckt  sich  die  Schuldübernahme  nur  auf  einen  Theil  der
Hypothek,  so  kann  auch  nur  dieser  Gegenstand  der  Vorschrift  des
§  416  B.  G.B.  sein.

Die  Schuldübernahme  untersteht  auch  dann  der  gedachten  Be—
stimmung,  wenn  der  Uebernehmer  an  sich  schon  dem  Hypothekengläubiger
  persönlich  für  die  zu  übernehmende  Schuld  verpflichtet
  war.  Haften  beispielsweise  zwei  Miteigenthümer  eines
Grundstücks  als  Gesammtschuldner  persönlich  für  die  auf  dem  Grundstück
  eingetragene  Hypothek,  der  ideelle  Antheil  des  Einen  wird  an
den  Andern  veräußert  unter  Uebernahme  der  ganzen  Hypothek  auf  den
Kaufpreis,  so  wird  durch  die  ausdrückliche  oder  stillschweigende  Genehmigung
  des  Gläubigers  der  veräußernde  Miteigenthümer  frei,
obwohl  der  Gläubiger  in  Folge  der  genehmigten  Schuldübernahme  einen
persönlich  Verpflichteten  verliert,  ohne  einen  neuen  Schuldner  zu  gewinnen.


Sind  mehrere  Grundstücke  verschiedener  Eigenthümer  mit  einer
Hypothek  gesammtbelastet,  für  welche  die  betreffenden  Eigenthümer
auch  persönlich  als  Gesammtschuldner  haften  und  veräußert  der  Eine
sein  Grundstück  an  den  Anderen  unter  Uebernahme  dieser  Gesammthypothek
  in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis,  so  trifft  dasselbe  zu.1)

1")  Turnau  S.  803  Anm.  25  a.  E.