§  140.  Die  persönliche  Klage  des  Gläubigers  gegen  den  Uebernehmer.  613

§5  140.  Die  persönliche  Klage  des  Gläubigers  gegen  den
Uebernehmer.

1.  Im  bisher.  Pr.  Recht  istes  streitig  gewesen,  welche  persbnlicheKlage  4.  Voransdem
  Gläubiger  gegen  den  Uebernehmer  zustand,  ob  diejenige  aus  dem  sctungen  der
der  Hypothek  zu  Grunde  liegenden  Geschäfte  oder  die  aus  dem  Kauf-  Klage.
und  Schuldübernahmevertrag.  Die  Entscheidung  war  praktisch  bedeutsam,
  weil  bei  der  Annahme  der  ersteren  Alternative  alle  Einreden  zulässig
  waren,  welche  gegen  die  Entstehung  der  Verbindlichkeit  dem
Urschuldner  zustanden,  z.  B.  die  Einrede  der  nicht  bezahlten  Valuta,  während
bei  der  zweiten  dieselben  versagt  wurden.  Ueberwiegend  hat  sich  Theorie
und  Praxis  dahin  entschieden,  daß  die  dem  Gläubiger  gegen  den  Uebernehmer
  zustehende  Klage  die  aus  dem  der  Hypothek  zu  Grunde
liegenden  Geschäfte  sei.)

Für  das  Bürgerl.  G.  B.  ist  diese  Entscheidung  nach  der
Natur  des  Schuldübernahmevertrags  unzweifelhaft  (6  417
V.  G.  B.).  Der  Uebernahmevertrag  bewirkt  nur  einen  Schuldnerwechsel;
die  Passivlegitimation  des  Uebernehmers  wird  dadurch  dem  Glänbiger
gegenüber  begründet,  sobald  Letzterer  genehmigt  hat;  die  Schuld  selbst
verbleibt  in  ihrem  objektiven  Bestande  und  der  Gläubiger  ist  nicht
Mitkontrahent  des  Veräußerungs=  und  Uebernahmevertrags  (vgl.
oben  S.  597).  ·

Demgemäß  hat  die  persönliche  Klage  des  Gläubigers  gegen  den
Uebernehmer  zur  Voraussetzung:

a)  den  Nachweis  der  Uebernahme  der  Hypothek  in  Anrechnung

auf  den  Erwerbspreis  durch  den  Grundstückserwerber  und

dessen  geschehener  Eintragung  im  Grundbuch  als  Eigenthümer,)

b)  den  Nachweis,  daß  der  Veräußerer  dem  Gläubiger  die  Schuldübernahme

  in  der  Form  des  §  416  B.  G.  B.  mitgetheilt  hat.
In  der  Anstellung  der  persönlichen  Klage  gegen  den  Uebernehmer
  offenbart  sich  die  Genehmigung.-)

e)  den  Nachweis  des  der  Hypothek  zu  Grunde  liegenden  Schuldverhältnisses

  und  seines  persönlichen  Anspruchs  gegen  den
Urschuldner.“)

)  Vgl.  R.E.  Bd.  I  S.  403,  Bd.  7  S.  220;  Oberneck  S.  136,  137  und
die  dortigen  Citate.

2)  Vgl.  R.E.  in  Gruchot  Bd.  27  S.  1032.

)  Vgl.  oben  S.  6)7;  R.E.  Bd.  29  S.  217.

4)  Vgl.  N.E.  Bd.  35  S.  240  ff.,  Jur.  Wot  ch.  1895  S.  213  Nr.  56.