614  Die  persönliche  Klage  des  Gläubigers  gegen  den  Uebernehmer.  (6  140.

2.  Umfang  der  2.  Der  Beklagte  übernimmt  die  Hypothek  in  Anrechnung  auf  den

Vexpflichtung
  des

Uebernehmers.


3.  Einreden

des  Eigenthümers


gegen  die
persönliche
Klage.

Erwerbspreis  und  tritt  daher  in  die  persönliche  Schuldverbindlichkeit
seines  Veräußerers  nur  soweit  ein,  als  dieselbe  Grundlage  der  Hypothet
ist  und  deren  Befriedigung  bezw.  Sicherung  durch  das  Grundstich
bewirkt  werden  soll.  Daraus  folgt,  daß  die  zu  der  übernommenen
Schuld  gehörigen  Zahlungsmodalitäten  und  Nebenverpflichtungen
  mitübernommen  worden  sind  in  denjenigen
Grenzen,  welche  durch  die  Eintragung  derselben  bezw.  durch
die  in  Bezug  genommene  Eintragungsbewilligung  gezogen
sind.  Ist  z.  B.  neben  der  Hypothek  für  bedingte  Nebenverpflichtungen,
welche  zu  derselben  stipulirt  sind,  eine  besondere  Kautionshypothek
bestellt  und  eingetragen,  so  folgt  deren  Uebernahme  nicht  ohne  Weiteres,
sondern  es  müßte  nachgewiesen  werden,  daß  der  Wille  der  Parteien
auf  Mitübernahme  derselben  gerichtet  war  und  durch  die  erklärte  Uebernahme
  der  Hypothek  mitausgesprochen  sein  sollte.)

Auf  ein  Mehr  als  die  hypothekarische  Schuld  kann  die  Uebernahmeabrede
  im  Zweifel  nicht  gerichtet  sein,  vielmehr  müßte  eine
besondere  Vereinbarung  nachgewiesen  werden.  Die  bloße  Klausel:
„Der  Erwerbspreis  wird  dadurch  belegt,  daß  ..  .  ...  die  Hypotheken
in  Anrechnung  auf  den  Kauf=  bezw.  Erwerbspreis  übernommen  werden",
kann  nur  so  ausgelegt  werden,  daß  die  hypothekarische  Schuld  nach
Maßgabe  ihrer  Eintragung  übernommen  sein  sollte.

Zins=  und  Zahlungsmodalitäten,  welche  aus  dem  Grundbuch  oder
der  Eintragungsbewilligung  nicht  hervorgehen,  können  nur  dann  als
mitübernommen  zu  Gunsten  des  Gläubigers  angesehen  werden,
wenn  dies  in  dem  Schuldübernahmevertrag  ausdrücklich  vereinbart  ist.

3.  Der  Uebernehmer  kann  dem  Gläubiger,  wie  §  417  B.  GV.
ausdrücklich  ausspricht,  die  Einwendungen  entgegensetzen,  welche  sich
aus  dem  Rechtsverhältnisse  zwischen  dem  Gläubiger  und  dem  bisherigen
Schuldner  ergeben.  Aus  dem  der  Schuldübernahme  zu  Grunde
liegenden  Rechtsverhältnisse  zwischen  dem  Uebernehmer  und  dem  bisherigen
Schuldnerkann  Ersterer  keine  Einwendungenherleiten  (R.E.  33  S.  184).

Die  Zulässigkeit  der  Einwendungen  wird  aber  dadurch  begrenzt,  daß
sie  sich  auf  die  Schuld  als  solche  beziehen  müssen,  nicht  aber,  wie  die  Geltendmachung
  der  Aufrechnung,  nur  in  der  Person  des  Urschuldners  wurzeln
dürfen.  Dieser  für  das  bish.  Pr.  Recht  in  Geltung  gewesene  Grundsatz)

6)  Vgl.  R.E.  B.  30  S.  288,  293,  294.
6)  Vgl.  Oberneck  S.  137  Anm.  5.