g  141.  Die  Hypothekenübernahme:  Dispositive  Natur  d.  8  416  B.  G.  B.  615

hat  durch  Satz  2  Abs.  1  des  §  417  B.  G.B.  seine  positive  Bestimmung
gefunden  in  den  Worten:
„Eine  dem  bisherigen  Schuldner  zustehende  Forderung
kann  der  Uebernehmer  nicht  aufrechnen.“  «

Einreden  aus  dem  Kauf=  und  Uebernahmevertrage,  z.  B.  wegen
nicht  erfüllten  Vertrags,  Mängel  der  Kaufsache,  aus  dem  Rechte  auf
Wandlung,  Minderung,  Rücktritt  vom  Vertrage  u.  s.  w.  berühren
den  Gläubiger  nicht.  Elmwendungen  gegen  die  Giltigkeit  des  Schuldübernahmevertrags
  sind  dem  Uebernehmer  selbstverständlich  nicht  versagt,
da  sie  lediglich  ein  Bestreiten  der  Passivlegitimation  enthalten  (vgl.
6§  105,  116—118,  125,  134,  138  B.  G.V.).)

5  141.  Disposttive  Natur  des  §  416  B.  G.B.

Die  Bestimmung  des  B.  G.  B.  hinsichtlich  der  Uebernahme  der
Hypotheben  in  Anrechnung  auf  den  Erwerbspreis  ist  keine  zwingende
Norm  und  so  können  bei  der  Uebernahme  abweichende  Vereinbarungen
gegenüber  dem  §  416  B.  G.B.  getroffen  werden.  Insbesondere  findet
sich  in  Schuldurkunden,  welche  für  Hypothekenbanken  ausgestellt  sind,
die  Fälligkeitsklausel  für  den  Fall,  daß  bei  Veräußerung  des  belasteten
Grundstücks  der  Erwerber  es  unterläßt,  binnen  4  Wochen  der  Bank
eine  gerichtliche  oder  notarielle  Urkunde  darüber  auszustellen,  daß  er
das  Darlehn  als  Selbstschuldner  übernehme  u.  s.  w.  Die  damit
verbundene  Gefahr  für  den  Gläubiger,  daß  diese  Bedingung  in  Form
eines  Schuldübernahmevertrags  erfüllt  und  die  in  jener  Klausel  enthaltene
  Einwilligung  den  Urschuldner  befreien  könnte,  wird  durch
besondere  Abrede  mit  diesem  wegen  seiner  Forthaftung  beseitigt  werden
können  (vgl.  Muster  Nr.  31  Th.  II  Abth.  2).

1  8  142.  Besondere  Fälle.
1.  Wenn  der  Hypothekengläubiger  das  Grundstück  unter  Ueber=  1.  Uebernahme

  seiner  eigenen  Hypothek  auf  den  Erwerbspreis  von  dem  Eigen-  nhe  darch
thümer,  der  sein  persönlicher  Schuldner  ist,  erwirbt,  so  kann  natürlich  Wiete  7o7

von  einer  Genehmigung  des  Gläubigers  im  Sinne  des  §  416  B.  G.B.  biger  selbst.
nicht  die  Rede  sein,  da  der  Gläubiger  selbst  mit  seinem  Schuldner
kontrahirt  hat.  Inhalt  und  Zweck  eines  solchen  Uebernahmevertrags

)  Turnau  S.  794/795,  Förster-Eccius  I.  S.  690,  R.E.  in  J.  M.
Bl.  1882  S.  33;  Rassow  in  Gruchot  Bd.  25  S.  40;  Rothenberg  in  Gruchot
Band  39  S.  766  ff.,  abweichend  Dernburg  H.R.  S.  76,  Ob.Tr.  Bd.  81  S.  164.