616  Die  Hypothekenübernahme:  Besondere  Fälle.  (6  14.

kann  nur  die  endgültige  Entlassung  des  bisherigen  Schuldners
aus  seiner  Verbindlichkeit  sein.  Zweifelhaft  ist  es,  ob  nicht  durch
eine  solche  Schuldübernahme  die  Fortdauer  der  persönlichen  Verbindlichkeit
  in  der  Person  des  Gläubigers  im  Interesse  der  künftigen  Cessionare
desselben  von  den  Parteien  beabsichtigt  ist,  da  der  Schuldübernahmevertrag
  seiner  Natur  gemäß  auf  einen  wirklichen  Schuldnerwechsel
abzielt.  Die  Möglichkeit,  daß  der  Gläubiger  zugleich  sein  persönlicher
Schuldner  sein  kann,  ist  im  B.  G.  B.  nicht  sanktionirt,  vielmehr  verwandelt
  sich  in  allen  Fällen,  wo  die  persönliche  Forderung  und  die

persönliche  Schuld  in  derselben  Person  durch  den  Uebergang  der

2.  Abtretung

der  übernommenen


Hypothek  an

den  Urschuldner.


Hypothek  vereinigt  werden  würde,  die  Letztere  in  eine  Grundschuld
(vgl.  §  1177  Abs.  1  B.  G.B.).  Eine  Sueccession  in  die  Hypothek  als
solche  tritt  nur  da  ein,  wo  der  Eigenthümer,  der  nicht  persbulicher

Schuldner  ist,  die  Hypothek  erwirbt  (8  1143  B.  G.B.,  vgl.  S.  570).

Wird  daher  das  Grundstück  weiter  veräußert  mit  der  llebernahmeklausel,
  so  kann  derselben  eine  besondere  Rechtswirkung  nicht
beigelegt  werden,  da  eine  persönliche  Schuld  nicht  mehr  existirt  und
die  dingliche  Haftung  des  Grundstücks  sich  von  selbst  versteht.  Die
persönliche  Haftung  des  Erwerbers  kann  dadurch  erreicht  werden,  daß
die  bestehende  Grundschuld  in  eine  Hypothek  nach  §  1198  B.  G.B.
umgewandelt  wird  (vgl.  Muster  Nr.  55  Theil  II  Abth.  2).

Wird  die  Hypothek  abgetreten,  so  liegt  die  Cession  einer
Grundschuld  vor.  Die  Annahme,  daß  der  Cedent  als  Grundstückseigenthümer
  in  Folge  seiner  Schuldübernahme  dem  Cessionar  persönlich
verpflichtet  und  für  einen  etwaigen  Ausfall  in  der  Subhastation  haftbar
ist,  wird  durch  die  kraft  Gesetzes  eintretende  Umwandlung  der  Hypothei  in
eine  Grundschuld  ausgeschlossen.  Im  Preußischen  Recht  war  diese  e  Frage
streitig..)

2.  Wenn  der  für  die  Hypothek  persönlich  haftende  Eigenthümer
sein  Grundstück  verkauft  und  nach  Auflassung  und  Eintragung  des  neuen
Erwerbers  die  von  diesem  in  Anrechnung  auf  den  Erwerbspreis  übernommene
  Hypothek  vom  Gläubiger  erwirbt,  so  wurde  schon  nach  bisherigem
  Recht  angenommen,  daß  der  Käufer  sich  nicht  auf  eine  etwa
eingetretene  Konfusion  berufen  kann.)  Nach  B.  G.B.  ist  das  Resultat
dasselbe,  wenn  auch  die  Begründung  eine  andere  sein  muß.  Durch  die

1)  Vgl.  R.E.  Bd.  5  S.  321  und  dagegen  R.E.  in  Gruchot  Bd.  27
S.  469  Nr.  19,  Oberneck  S.  134,  135.

2)  Vgl.  R.E.  in  Jur.  W.  1891  S.  281  Nr.  38,  in  Gruchot  Bd.  26
S.  1126;  vgl.  noch  R.E.  Bd.  43  S.  266  ff.,  S  340  ff.  «