8  143.  Die  Hypothekenübernahme:  Verhältniß  d.  Veräußerers  u.  Erwerbers.  617

Schuldübernahme  wird  für  den  Fall  der  Genehmigung  derselben  durch
den  Gläubiger  der  Urschuldner  endgültig  von  der  persönlichen  Schuld
befreit,  während  er  nach  Preußischem  Recht  kumulativ  neben  dem  neuen
Schuldner  haftete.  Erwirbt  nun  der  frühere  Eigenthümer  und  Urschuldner
  später  die  Hypothek,  so  hat  er  die  Stellung  eines  Dritten.

Ist  die  Schuldübernahme  nicht  genehmigt  worden,  so  bleibt  er
persönlicher  Schuldner,  der  neue  Erwerber  haftet  dem  Gläubiger  nur
durch  das  Grundstück,  während  er  dem  Urschuldner  zur  Schuldbefreiung
verpflichtet  ist.  Erwirbt  nun  der  Urschuldner  die  Hypothek  nach  dem
Eigenthumsübergang  auf  den  neuen  Erwerber,  dann  liegt  die  Sache
analog,  als  wenn  der  persönliche  Schuldner,  welcher  gegen  den  Eigenthümer
  ersatzberechtigt  ist,  die  Hypothek  erworben  hat;  sie  geht  mit

dem  Ersatzanspruch  auf  ihn  über,  sodaß  die  eingetretene  Konfusion  von

Forderung  und  Schuld  dem  Veräußerer  nicht  nachtheilig  wird  (§  1164
B.  GB.).  Würde  der  Gläubiger  bei  der  Zwangsversteigerung  ganz
ausfallen,  so  müßte  ihm  der  Eigenthümer  persönlich  haften.

z  143.  Verhältniß  des  Verzußerers  und  Erwerbers  zu  einander.

1.  Der  Schuldübernahmevertrag  ist  wohl  zu  unterscheiden  von  der1.  Unterschied.

sog.  Erfüllungsübernahme  des  §  329  B.  G.B.  und  von  dem  Versprechen
  der  Leistung  an  einen  Dritten  im  Sinne  des  §  328
B.  G.  B.  Bei  der  Erfüllungsübernahme  verpflichtet  sich  der  eine  Theil
zur  Befriedigung  des  Gläubigers  des  anderen  Theiles,  ohne  die  Schuld
zu  übernehmen.  Daraus  soll  in  der  Regel  nach  Absicht  der  Parteien
dem  Gläubiger  kein  Anspruch  gegen  den  Uebernehmer  erwachsen.  Die
Verpflichtung  des  Uebernehmers  der  Schuld  ist  auf  Abwendung
der  Inanspruchnahme  durch  den  Gläubiger  gerichtet;  ein  Schuldnerwechsel,
  wie  bei  der  Schuldübernahme  der  §8  414—416  B.  G.B.  ist
unter  den  Parteien  nicht  gewollt,  der  Gläubiger  soll  weder  dem  Vertrage
  beitreten,  noch  ihn  genehmigen.

Ist  der  Fall  des  §  328  B.  G.B.  vereinbart,  indem  der  Uebernehmer
  sich  verpflichtet,  die  Schuld  des  Veräußerers  an  den  Gläubiger
mit  der  Wirkung  zu  leisten,  daß  der  Letztere  unmittelbar  das  Recht
erwirbt,  die  Leistung  von  ihm  zu  erfordern,  dann  erlangt  der  Gläubiger

neben  dem  alten  Schuldner  einen  neuen  und  dieser  Rechtsvorgang  charakterifirt

  sich  als  eine  kumulative  oder  accessorische  Schuldüberzwischen


Schuldübernahme,
  Erfüllungs-


und  Versprechen
  der
Leistung  an
einen
Dritten