2.  Verpflichtungen

  des
Uebernehmers.


618  Die  Hypothekenübernahme:  Verhältniß  d.  Veräußerers  u.  Erwerbers.  [8  143.

nahme.  1)  Diese  Natur  hatte  die  Schuldübernahme,  wie  oben  dargelegt
  wurde,  nach  §  41  des  Pr.  E.  E.  G.

Ferner  kann  eine  Schuldübernahme  durch  Vertrag  zwischen  Uebernehmer
  und  Gläubiger  bewirkt  werden,  also  ohne  Mitwirkung  des
bisherigen  Schuldners  (§  414  B.  G.B.),  z.  B.  wenn  ein  Dritter,
der  nicht  der  Eigenthümer  des  Grundstücks  ist,  mit  dem  Willen  des
Gläubigers  in  die  Schuld  eintritt.  Dann  erlöschen  nach  §  418  B.  G..
Bürgschaften  und  Pfandrechte,  und  wenn  für  die  Forderung  eine  Hypothet
besteht,  so  wird  ein  Verzicht  des  Gläubigers  auf  die  Hypothek
angenommen  (vgl.  oben  S.  461).  Die  Hypothek  bleibt  aber
bestehen,  wenn  der  Eigenthümer  des  Grundstücks  in  die
Schuldübernahme  einwilligt.  In  diesem  Falle  tritt  er  zwar
persönlich  aus  der  Haftung  heraus,  aber  sein  Grundstück  bleibt  gebunden,
der  Gläubiger  behält  sein  dingliches  Recht  und  daneben  empfängt  er
die  persönliche  Verpflichtung  des  Dritten.

2.  Sowohl  bei  der  Erfüllungsübernahme  als  auch  bei  der  kumulativen
  Schuldübernahme,  also  in  den  Fällen,  in  welchen  der  alte  Schuldner
dem  Gläubiger  verbunden  bleibt,  übernimmt  der  Erwerber  das  Grundstück
als  Valuta  dafür,  daß  er  den  Verkäufer  von  seiner  Zahlungsverbindlichkeit
  dem  Gläubiger  gegenüber  hinsichtlich  der  übernommenen  Hypothek
zu  befreien  bezw.  seine  Entlassung  aus  der  Schuldverbindlichkeit
zu  bewirken  hat.)  Ersterer  kann,  wenn  beispielsweise  der  Gläubiger
Zahlung  fordert,  vom  Käufer  die  Zahlung  der  Hypothek  an  den  Gläubiger
verlangen.  3)  Zahlt  der  Eigenthümer,  der  nicht  persönlicher  Schuldner
ist,  so  erwirbt  er  an  sich  nach  §  1143  B.  G.  B.  die  Forderung  mit  der
Hypothek,  doch  kann  er  sie  nicht  gegen  den  Urschuldner  geltend  machen,
da  er  selbst  die  Verpflichtung  übernommen  hat,  daß  Jener  wegen  dieses
Betrages  nicht  in  Anspruch  genommen  werde;  ihm  würde  die  Einrede
der  Arglist  entgegenstehen.  1)  Cedirt  aber  der  Eigenthümer  die  Forderung
mit  der  Hypothek  weiter  an  einen  gutgläubigen  Dritten,  dann  haftet
der  Urschuldner  diesem  und  er  kann  sich  nur  an  seinen  Kontrahenten
halten.

Der  Anspruch  des  Veräußerers  gegen  den  Uebernehmer
fällt  fort,  sobald  der  Veräußerer  nicht  mehr  vom  Gläubiger

1)  Vgl.  Regelsberger  §  93  Nr.  II  S.  449.

2)  Ueber  den  Streitwerth  vgl.  R.G.  in  Gruchot  Bd.  34  S.  1136.
9)  Vgl.  Ob.Trib.  Bd.  86  S.  224.

)Vgl.  Striethorst  Bd.  57  S.  302.