§  143.]  Die  Hypothekenübernahme:  Verhältnißd.  Veräußerers  u.  Erwerbers.  619

in  Anspruch  genommen  werden  kann.  Die  Gründe  hierfür  können
verschiedenartige  sein.  Ist  z.  B.  die  Hypothekenforderung  aus  einem
der  mitverhafteten,  nicht  dem  Veräußerer  gehörigen  Grundstücke  getilgt
worden,  so  erlischt  dieselbe  auf  dem  anderen  (§  1173  B.  G.B.).  Der
Veräußerer  kann  daher  nicht  mehr  in  Anspruch  genommen  werden  und
die  Verpflichtung  des  Uebernehmers  auf  Exnexuation  ist  gegenstandslos
geworden.  Ob  Letzterer  durch  die  Bezahlung  der  Hypothek  aus  dem
mitverhafteten  Grundstlick  bereichert  ist,  erscheint  unerheblich,  da  der
Veräußerer  nicht  geschädigt  wird.5)

Fällig  wird  die  Verbindlichkeit  des  Uebernehmers  auf  Befreinng
des  Veräußerers  mit  dem  Zeitpunkte,  da  er  berechtigt  ist,  an  den
Gläubiger  zu  zahlen  oder  diesen  zu  befriedigen.  Es  richtet  sich  dieser
Fälligkeitstermin  nach  den  zwischen  Gläubiger  und  lrschuldner  getroffenen
  Vereinbarungen  event.  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen.)

Der  Uebernehmer  erfüllt  seine  Pflicht  dem  Veräußerer  gegenüber
schon  dadurch,  daß  er  dem  Verkäufer  die  vom  Hypothekengläubiger  in
privatschriftlicher  Form  ausgefertigte  Befreiungserklärung  aushändigt;
  der  Beglaubigung  bedarf  dieselbe  nicht,  und  wenn,  wie  häufig
nach  den  Statuten  der  Pfandbriefinstitute,  die  Befreiung  des  Veräußerers
  durch  Hingabe  der  vorgeschriebenen  Erklärung  Seitens  des
neuen  Eigenthümers  von  selbst  eintritt,  muß  der  Uebernehmer  dies
dem  Veräußerer  anzeigen.)

Mußte  der  Veräußerer  seine  persönliche  Verbindlichkeit  gegen  den
Gläubiger  erfüllen,  weil  der  Uebernehmer  seiner  Verpflichtung  nicht
nachgekommen  war,  so  steht  ihm  der  Regreßanspruch  an  den  Uebernehmer
  zu  und  er  erwirbt  die  getilgte  Post  als  Rückgriffshypothek
(vgl.  S.  573).

Ist  die  Uebernahme  der  Schuld  in  Anrechnung  auf  den  Erwerbspreis
  vereinbart,  aber  die  Hypothek  bei  Eintragung  des  Eigenthums
des  neuen  Erwerbers  bereits  gelöscht  worden,  so  tritt  für  den  Käufer
die  ursprüngliche  Verpflichtung  zur  Zahlung  des  Kaufpreises  bezw.
der  Valuta  an  den  wegen  derselben  noch  nicht  befriedigten  Veräußerer
  ein,  falls  jener  nicht  nachweist,  daß  es  für  den  Abschluß  des

5)  Vgl.  R.E.  in  Zeitschr.  für  Preuß.  Recht  Bd.  4  S.  484  und  über  andere
Beispiele  vgl.  R.E.  in  Gruchot  Bd.  32  S.  107,  Bolze  VI  Nr.  423.

0  Vgll.  R.E.  in  Gruchot  Vd.  31  S.  1050,  Bd.  32  S.  956;  Jur.  Woch.
1892  S.  70  Nr.  48.  «  ·

7)Vgl.TurnauS.807,808,Bolz·eXNr.456.