620  Die  Hypothekenübernahme:  Verhältniß  d.  Veräußerers  u.  Erwerbers.  [8  143.

Kaufvertrags  wesentlich  war,  das  Kaufgeld  nicht  in  baar  zu  zahlen,
sondern  die  Hypothek  zu  übernehmen.)

Dasselbe  trifft  zu,  wenn  die  mitübernommene  Korrealhypothek
bereits  zur  Zeit  der  Auflassung  und  Eintragung  auf  dem  veräußerten
Grundstück  in  Folge  Befriedigung  des  Gläubigers  aus  einem  anderen
mitverhafteten  Grundstück  erloschen  und  somit  die  übernommene  Hypothek
nicht  mehr  existent  war.?)

Die  Verpflichtung  des  Uebernehmers  geht  bei  der  Korrealhypothek

auch  event.  auf  Befreiung  von  der  dinglichen  Belastung.  Das  Reichs—

gericht  hat  folgenden  Fall  entschieden:  Die  auf  dem  Grundstücke  des
A  haftende  Hypothek  war  bei  Veräußerung  einer  Parzelle  an  B  auf
das  neue  Grundbuchblatt  übertragen.  Dann  hatte  C  von  A  die
Stammstelle  unter  Uebernahme  der  Hypothek  in  Anrechnung  auf  den
Kaufpreis  erworben,  später  die  Hypothek  sich  cediren  lassen,  seine
Stammstelle  aus  der  Pfandverhaftung  entlassen  und  seine  Eintragung
als  Gläubiger  der  erworbenen  Hypothek  auf  der  mithaftenden  Parzelle
des  B  bewirkt.  Nunmehr  stellte  C  die  dingliche  Klage  gegen  B  auf
rückständige  Zinsen  an.  B,  welcher  sich  von  A  seine  Rechte  gegen  □
aus  der  in  dem  Kaufvertrage  mit  diesem  enthaltenen  Schuldübernahme
hatte  abtreten  lassen,  erhob  Widerklage  mit  dem  Antrage,  den  C  zur
Bewilligung  der  Löschung  der  Hypothek  auf  seiner  Parzelle  zu  verurtheilen.
  C  wurde  wegen  Arglist  abgewiesen  und  auf  die  Widerklage
des  B  zur  Löschung  verurtheilt.10)

Dieser  Fall  würde  nach  §  1173  Abs.  1  S.  2  B.  G.B.  ebenfalls
zur  Abweisung  geführt  haben,  weil  wegen  der  Uebertragung  des
Gläubigerrechts  auf  den  Eigenthümer  die  Hypothek  an  den  übrigen
Grundstücken  erloschen  war.

3.  Die  Cession  3.  Bei  mehrfachen  Veräußerungen  desselben  Grundstücks  unter
der  Rechte  jedesmaliger  Schuld=  bezw.  Erfüllungsübernahme  besteht  an  sich  keine

des  Veräußerers

  auf

Schuldbefreiung.


„Rechtsbeziehung  zwischen  dem  ersten  Verkäufer  und  den  späteren  Abkäufern.
  Nach  bisherig.  Pr.  N  Recht  konnte  daher  der  erste  Veräußerer,
welcher  die  Schuld  hatte  bezahlen  müssen,  nur  dann  Regreß  gegen  den
zweiten  oder  dritten  Erwerber  nehmen,  wenn  ihm  dessen  Vormann  sein
Recht  auf  Exnexuation  abgetreten  hatte.

Nach  B.  G.  B.  ist  dem  durch  §  1164  abgeholfen  worden,  indem
die  Hypothek  insoweit  auf  ihn  kraft  Gesetzes  übergeht,  als  er  von  dem

5)  Vgl.  N.E.  in  Gruchot  Bd.  31  S.  936.

")  Vgl.  Bolze  V  Nr.  501,  X  Nr.  444.
10)  Vgl.  Turnau  S.  810  Anm.  34  a.  E.