2.  Die  rechtsgeschäftliche

Entstehung
der  Gesammtpost.


a)  Die  mate-622

  Begründung  der  Gesammthypothek.  (6  144.

der  Eigenthümerhypothek  im  Einzelnen  Abweichungen  eintreten  und  bedingten
  Billigkeitsrücksichten  bei  der  Begründung  der  Gesammthypothek
im  Zwangsvollstreckungswege  (§  867  Abs.  2  C.  P.O.),  sowie  bei  der
Verfolgung  im  Zwangsversteigerungsverfahren  Modifikationen  (vgl.  §  64
Zw.V.G.).

2.  a)  Die  materiell  rechtliche  Begründung  untersteht  zunächst
den  allgemeinen  Vorschriften  der  88  873  ff.,  1115  B.  G.  B.  (vgl.  oben
S.  471ff.).  Zwei  Thatbestände  sind  es,  die  in  der  Praxis  am  häufigsten
zur  Begründung  einer  Gesammtpost  führen,  nämlich  der  der  Parzellirung
von  Grundstücken  bezw.  der  Abzweigung  von  Theilen  eines  solchen  und

riellrechtliche  die  Befriedigung  des  Realkreditbedürfnisses  bei  zersplittertem  Grund-Begrün-




besitz  durch  gleichzeitige  Belastung  der  dazu  gehörigen  kleineren  selbstständigen
  Grundstücke.  Häufig  tritt  aber  auch  der  Fall  ein,  daß  mit
einem,  an  einem  Grundstücke  bestehenden  Rechte  nachträglich  noch  ein
anderes  selbständiges  Grundstück  belastet  wird.  Unter  die  Gesammthaftung
  im  Sinne  des  §  1132  B.  G.B.  fällt  aber  nicht  der  Eintritt
einer  einem  anderen  Grundstück  zugeschriebenen  Parzelle,  denn  dieselbe
wird  Bestandtheil  des  anderen  Grundstücks  und  haftet  als  solche  für
dessen  Belastung  ohne  Weiteres,  nur  freilich  mit  der  Maßgabe,  daß
diejenigen  Rechte,  mit  denen  das  zugeschriebene  Grundstück  bereits  belastet
  ist,  dem  zur  Zeit  der  Zuschreibung  auf  dem  anderen  Grundstäck
ruhenden  Posten  vorgeht  (88  1131,  879  B.  G.  B.).  Das  bisherige
Preußische  Recht  regelte  diesen  Fall  im  §  32  Pr.  E.E.G.,  nur  behandelte
  es  das  zugeschriebene  Stück  als  unbewegliches  Zubehör,  während
das  B.  G.B.,  dem  dieser  Begriff  fremd  ist,  von  Zuschreibung  als  Bestandtheil
  spricht.  Dieser  Thatbestand  ist  wohl  zu  unterscheiden  von
dem  des  §  890  Abs.  1  B.  G.B.,  nach  welchem  mehrere  selbständige
Grundstücke  zu  einem  Grundstück  vereinigt  und  dadurch  zu  einer
juristischen  Einheit  unter  Aufhebung  der  Selbständigkeit  jedes  einzelnen
verbunden  werden.  Die  einzelnen  Grundstücke  werden  für  diesen  Fall
Bestandtheile  des  juristisch  einheitlichen  Ganzen,  aber  doch  erst  mit  Wirkung
für  die  Zukunft,  sodaß  die  nach  der  Vereinigung  begründete  Belastung
zwar  die  Gesammtheit  der  Parzelle  als  rechtlich  einheitliches  Grundstück
trifft,  dagegen  die  Belastungen,  welche  auf  den  einzelnen  Grundstücken
bisher  lagen,  unbeeinflußt  von  dem  Rechtsakte  bleiben,  denn  keine  der
nunmehr  vereinigten  Parzellen  tritt  in  die  Haftung  der  anderen  ein
(ogl.  §  5  R.G.B.O.  u.  oben  S.  47).

Verschieden  hiervon  ist  der  Fall  des  §  4  R.G.B.  O.),  2  nach  welchem

Vgl.  §  13  Pr.  G.  B.O.  ·