e)  Behandlung
  des

Hypothekenbriefs.



624  Begründung  der  Gesammthypothek.  8  144.

Der  Vermerk  wird  nach  der  Preuß.  Verfügung  vom  20.  November
1899  §  12  Abs.  2  in  der  Regel  beim  ersten  Grundstück  in  die  Spalte
5—7  „Veränderungen“  gesetzt,  z.  B.  „zu  Nr.  3.  Für  die  nebenstehende
  Post  haftet  das  Grundstück  Bd.  ..  ...  Bl.  Eingetragen
  am  .  .  .  ..  “

Aehnlich  ist  das  Verfahren,  wenn  die  Mitbelastung  mehrerer
Grundstücke  erst  später  zur  Eintragung  gelangt.  Steht  z.  B.  Abth.  III
Nr.  3  eingetragen:  10  000  Mk.  Darlehn  verzinslich  zu  4  ½  %  jährlich
für  den  X.  und  bewilligt  später  der  Eigenthümer  die  Eintragung  dieser

Post  zur  nächst  offenen  Stelle  im  Grundbuch  eines  anderen,  ihm  gehörigen

  Grundstücks,  so  wird  bei  dem  zuerst  belasteten  Grundstück  in
Spalte  „Veränderungen“  vermerkt:  „Das  Grundstück  Bd.  .  .  Bl.  Nr.
haftet  mit,  eingetragen  am  ..  .  .“  Auf  dem  neuen  zur  Mitbelastung
bestimmten  Grundstück  wird  eingetragen:  „10000  Mk.  Darlehn  verzinslich
zu  4½%  jährlich  u.  s.  w.  für  X.  mit  dem  Bemerken,  daß  das
Grundstück  Bd.  .  .  .  Bl.  Nr.  des  Grundbuchs  von  (für  diese
Post)  mithaftet,  eingetragen  un.

c)  Werden  mehrere  Grundstücke  gleichzeitig  mit  Briefposten  belastet,
  so  wird  über  die  Gesammtpost  nur  ein  Brief  gebildet,  falls
die  belasteten  Grundstücke  in  dem  Bezirke  desselben  Grundbuchamts
  belegen  sind  (559  R.G.B.O.).  Das  ist  eine  Neuerung
dem  bisber.  Pr.  Recht  gegenüber,  welches  für  jedes  Grundstück  einen
besonderen  Brief  bildete  und  diese  miteinander  durch  Schnur  und
Siegel  zu  einem  Ganzen  verbinden  ließ;  doch  kannte  das  Preußische
Recht  bei  der  Gesammtbelastung  von  auf  einem  Personalfolium  eingetragenen
  Grundstücken  oder  solchen,  für  welche  ein  gemeinschaftliches
Blatt  angelegt  war,  diese  Art  der  Bildung  eines  Gesammtbriefs  (§  125
Pr.  G.B.O.).  ..

Sind  allerdings  die  gleichzeitig  belasteten  Grundstücke  in  den
Bezirken  verschiedener  Grundbuchämter  belegen,  dann  soll  jedes
Amt  für  die  Grundstücke  seines  Bezirks  einen  besonderen  Brief  ertheilen,
welche  miteinander  in  derselben  oder  ähnlicher  Weise  wie  nach
bisherig.  Pr.  Recht  zu  verbinden  sind  (§59  Abs.  2  R.G.B.O.,  Preuß.
Verfügung  vom  20.  November  1899  §  41).3)

Wird  für  eine  Briefpost  erst  nachträglich  ein  anderes,  in  dem
Bezirk  desselben  Grundbuchamts  belegenes  Grundstück  mitbelastet,  so
wird  nicht  etwa  wie  im  bisher.  Pr.  Recht  ein  neuer  Brief  gebildet

2–

5)  Vgl.  Oberneck  in  Gruchot  Bd.  43  S.  901.