g  146.  Die  materiellrechtliche  Wirkung  der  Gesammthypothek.  625

und  dieser  dem  bereits  vorhandenen  angeheftet,  sondern  die  Mitbelastung
  wird  auf  dem  bisherigen  Briefe  vermerkt  und  in  diesem  ein
Auszug  aus  dem  Grundbuchblatt  des  neuen  mitbelasteten  Grundstücks
nach  Maßgabe  des  §  57  Abs.  2  R.G.B.O.  aufgenommen.  Der  bisherige
  Brief  wird  zu  einem  Brief  über  die  Gesammtpost.
Statt  dessen  kann  aber  auch  unter  Unbrauchbarmachung  des  bisherigen
Briefes  die  Bildung  eines  neuen  Briefes  über  die  Gesammtpost  beantragt
  werden  (88  63,  69.  R.G.  B.O.,  §  42  Preuß.  Verfügung  vom
20.  November  1899).  Der  Antrag  muß  beglaubigt  sein  (§  29  R.G.B.O..

Wenn  für  mehrere  Grundstücke,  welche  für  Briefposten  mitbelastet
sind,  später  ein  gemeinschaftliches  Grundbuchblatt  angelegt  wird,  wodurch
die  Selbständigkeit  der  einzelnen  Grundstücke  nicht  berührt  wird,  so  hat
diese  Zuschreibung  keinen  Einfluß  auf  die  für  die  einzelnen  Briefposten  bestehenden
  Dokumente,  es  ist  nicht  etwa  auf  denselben  die  Anlegung  des
gemeinschaftlichen  Blattes  zu  vermerken.“)

4145.  Die  muterieltrechtliche  Wirkung  der  Gesammthypothet.

Die  Gesammtbelastung.  ist  begrifflich  eine  einheitliche  und  daraus
würde  folgen,  daß  die  für  die  Einzelbelastung  entwickelten  Grundsätze

des  Hypothekenrechts  auch  auf  die  Gesammthypothek  Anwendung  finden

müßten.  Dies  ist  auch  im  Wesentlichen  der  Fall,  nur  sind  Abweichungen
mit  Rücksicht  darauf  geboten,  daß,  wie  bereits  hervorgehoben  ist,  die
Belastung  jedes  einzelnen  Grundstücks  unter  der  auflösenden  Bedingung
erfolgt,  daß  sie  auf  dem  einen  Grundstück  erlischt,  wenn  der  Gläubiger
seine  Befriedigung  aus  einem  mitbelasteten  Grundstück  erhält,  und
daß  ferner  aus  Billigkeitsrücksichten  im  Zwangsvollstreckungsverfahren
gewisse  Abweichungen  stattfinden  (ogl.  8  64  Zw.V.G.  §  867  Abs.  2
*'

Im  Einzelnen  ist  Folgendes  hervorzuheben

aus  jedem  der  Grundstücke  ganz  oder  zu  Einem  45  zu  suchen,  er
kun  also  die  sämmtlichen  mitbelasteten  Grundstücke  auf  einmal  oder
zunächst  das  eine  und  später  das  andere  oder  das  eine  oder  das  andere
nur  für  einen  Theil  der  Post  behufs  Befriedigung  heranziehen.  Sind
die  mitbelasteten  Grundstücke  im  Eigenthum  verschiedener  Personen,  so

––

!)  Vgl.  Johow.  Entsch.  Bd.  6  S.  211.  Die  Bestimmung  des  862
R.G.B.O.  ist  nicht  anwendbar,  denn  es  handelt  sich  nicht  um  eine  Eintragung,
die  bei  der  Hypothek  erfolgt.

Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  40

1.  Haftung
jedes  einzelnen.
  »
Grundstücks
für  die  ganze
Post,  Wahlrecht
  des
Gläubigers.