626  Die  materiellrechtliche  Wirkung  der  Gesammthypothek.  s8  145.

muß  der  Gesammtgläubiger  gegen  jeden  Eigenthümer  der  zur  Zwangs—
vollstreckung  zu  bringenden  Grundstücke  einen  vollstreckbaren  Schuldtitel
haben.

2.  Recht  des  2.  Nach  §  1132  Abs.  2  B.  G.  B.  ist  der  Gläubiger  berechtigt  —
Gläubigers  natürlich  bei  der  Eigenthümerhypothek  auch  der  Eigenthümer  1)  —  den
auf  Umr  Betrag  der  gesammten  Post  auf  die  ein  zelnen  Grundstücke
drr  Ve.  in  der  Weise  zu  vertheilen,  daß  jedes  Grundstück  nur  für  den
sammthypo-zugetheilten  Betrag  haftet.  Es  ist  dies  aber  nur  ein  Recht  des
thek  in  Gläubigers,  der  Schuldner  hat  keinen  Anspruch  darauf.
iiiwelhwpot  Die  grundbuchmäßigen  Erklärungen  zur  Herbeiführung  eines

solchen  Resultats  müssen  vom  Eigenthümer  event.  unter  Zustimmung
der  Drittberechtigten  dem  Grundbuchamte  oder  den  durch  die  beabsichtigte
Umwandlung  der  Gesammthypothek  begünstigten  Eigenthümern  gegenüber
  in  beglaubigter  Form  dahin  abgegeben  werden,  daß  der  Gläubiger
in  Höhe  des  Betrages  von  ..  ..  ...  seine  Rechte  aufgebe
und  bewillige,  daß  das  Grundstück  Bd.  .  ..  Bl.  Nr.  ..  nur
mit  einem  Theilbetrage  von  .  .  verhaftet  bleiben  soll.  Die  Eintragung
muß  hinzutreten.  Der  Gesammthypothekenbrief  muß  dann  kassirt
und  für  jedes  Grundstück  ein  neuer  Brief  ausgefertigt  werden  (8  64
R.G.B.O.).

Auch  die  mehreren  verbundenen  Briefe  in  Gemäßheit  des  Abs.  2
6  59  R.G.B.O.  dürfen  nicht  weiter  benutzt  werden  und  sind  zu  vernichten.

Verschieden  davon  ist  der  Verzicht  auf  die  Hypothek  an  einem
einzelnen  Grundstück  (vgl.  unter  4).

Da  die  Gesammtpost  nur  eine  einheitliche  Belastung  darstellt  und
nur  einmal  zur  Hebung  kommen  darf,  so  kann  der  Gläubiger  nicht  etwa
sein  dingliches  Recht  an  dem  einen  Grundstück  zurückbehalten  und  das
an  dem  anderen  abtreten  oder  eine  Cession  des  dinglichen  Rechtes  an
verschiedene  Cessionare  vornehmen.  Diese  Art  der  Vertheilung  ist  für
das  geltende  Recht  ebenso  der  Nichtigkeit  unterworfen,  wie  für  das
bisherige  Preußische  Recht.2)

3.  Pflicht  des  3.  Bei  der  Zwangshypothek  nach  §  867  C.  P.O.  kann  der  Gläubiger
Gläubigers  mehrere  Grundstücke  des  Schuldners  mit  einer  Sicherungshypothek  bezur
  Ver=  lasten,  jedoch  hat  hier  die  C  P.O.  dem  Gläubiger  aus  Billigkeitsrücthellung.
  sichten  die  Pflicht  auferlegt,  den  Betrag  der  zur  Zwangsvollstreckung

5  Vgl.  88  1163,  1470,  1172,  1175  B.  G.B.  .
2)Vgl.DernburgPr.Privatrechth.1S.830;ObersteckS.«143-Anm.
  1  a.  E.;  Dernburg  B.R.  Bd.  III  §  230  S.  626.