§#1145.  Die  materiellrechtliche  Wirkung  der  Gesammthypothek.  627

stehenden  Forderung  auf  die  einzelnen  Grundstücke  zu  vertheilen,  wobei
ihm  die  Bestimmung  der  Größe  der  einzelnen  Theile  überlassen  bleibt
6  867  Abs.  2  C.  P.O.).

4.  Der  Gläubiger  kann  sein  dingliches  Recht  auf  dem  einen  Grundstück“  Befugniß
aufgeben  und  dasselbe  aus  der  Mithaft  entlassen.  Dies  ent-  des  Gläubispricht
  dem  Recht  des  Einzelgläubigers,  die  lastenfreie  Abschreibung  einer  —
vom  Stammgrundstück  abveräußerten  Parzelle  zu  bewilligen.  Ein  Wider=  eines  oder
spruchsrecht  ist  den  Eigenthümern  der  mitbelasteten  Grundstücke  oder  einige  der
den  nacheingetragenen  Realgläubigern  nicht  gegeben,  da  der  Gesammt=  mitbelasteten
gläubiger  nur  seinerseits  auf  ein  erhöhtes  Befriedigungs=  bezw.  Siche-  Grundstücke.
rungsobjekt  verzichtet,  die  nacheingetragenen  Realgläubiger  aber  mit  der
Möglichkeit  der  Befriedigung  aus  dem  Haftungsobjekt  ihres  eigenen
Rechts  rechnen  mußten.  Demgemäß  bestimmt  §  1175  Abs.  1  S.  2
B.  GB.  daß  der  Verzicht  des  Gläubigers  auf  die  Hypothek
an  einem  der  Grundstücke  deren  Erlöschen  an  demselben  bewirkt.
  Auf  diese  Weise  kann  aus  einer  Gesammtpost  ebenfalls  eine
Einzelpost  entstehen.3)

Das  Gleiche  trifft  zu,  wenn  der  Gläubiger  mit  seinem  Recht  an
einem  der  belasteten  Grundstücke  durch  Aufgebotsverfahren  nachs  1170
B.G.B.  sowie  in  Folge  Schuldübernahme  einer  Forderung,
für  welche  eine  Hypothek  bestellt  ist,  ausgeschlossen  wird,  im  letzteren
Falle  um  deswillen,  weil  die  Schuldübernahme  einem  Verzicht
des  Gläubigers  auf  die  Hypothek  gleichgestellt  wird  (§  418  Abs.  1
B.  G.  B.).  Sind  beispielsweise  die  Grundstücke  A,  B,  C  für  die  Forderung
  von  10  000  Mk.  belastet  und  der  Eigenthümer  des  Grundstücks  A
verkauft  sein  Grundstück  an  X,  der  diese  10  000  Mk.  in  Anrechnung
auf  den  Kaufpreis  unter  Genehmigung  des  Hypothekengläubigers  übernimmt,
  ohne  daß  die  Eigenthümer  der  Grundstücke  B  und  C,  welche
nicht  persönliche  Schuldner  sind,  in  die  Schuldübernahme  eingewilligt
haben,  dann  erlöschen  die  Hypotheken  auf  diesen  Grundstücken,  gleich
als  wenn  der  Gläubiger  auf  dieselben  Verzicht  geleistet  und  sie  aus
der  Haftung  entlassen  hätte.

In  dieser  Regelung  ist  eine  Abweichung  von  den  für  die  Einzelhypothek
aufgestellten  Grundsätzen  zu  erkennen,  denn  nach  §  1170  Abs.  2  B.  G.  B.
erwirbt  mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  der  Eigenthümer
die  Hypothek  und  dieser  Uebergang  kraft  Gesetzes  tritt  auch  beim
Verzicht  des  Gläubigers  auf  die  Post  ein  (§  1168  Abs.  1  B.  G.  B.,

—.

61)  Vgl.  für  das  bisherige  Preuß.  R.  R.E.  Bd.  36  S.  340,  Bd.  16  S.  167.
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