628  Die  materiellrechtliche  Wirkung  der  Gesammthypothek.  [8  145.

val.  oben  S.  460f.).  Bei  der  Gesammtpost  aber  wird  die  Zulassung  der
Eigenthümerhypothek  bezw.  Grundschuld  verworfen  und  ein  Nachrücken
der  nachstehenden  Gläubiger  tritt  ausnahmsweise  ein.  Diese  Ausnahme

ist  aber  in  der  Natur  der  Gesammtpost  begründet,  weil  die  Mitbelastung

5.  Wirkung

nur  unter  der  auflösenden  Bedingung  erfolgt  ist,  daß  der  Gläubiger
seine  Befriedigung  nicht  aus  einem  der  anderen  belasteten  Grundstücke
erhält.  Der  Verzicht  und  die  Präklusion  des  Gläubigers  thut  aber
dar,  daß  er  seine  Befriedigung  nur  aus  dem  anderen  verhafteten  Grundstick
nehmen  will,  so  daß  zu  Gunsten  der  nachstehenden  Gläubiger  die  Lage
so  anzusehen  ist,  als  wenn  der  Gläubiger  aus  dem  anderen  Grundstück
befriedigt  wird.  Mit  dieser  auflösenden  Bedingung  haben  sie  bei
Konstituirung  der  Gesammtpost  gerechnet  und  die  Möglichkeit  eines  besseren
Ranges  durch  Fortfall  der  vorstehenden  Gesammthypothek  ins  Auge
gefaßt.  In  diese  Rechte  aber  würde  der  Erwerb  durch  den  Eigenthümer  eingreifen.“)

  Das  dingliche  Recht  erlischt  hier  schon  durch  die  Tilgung,

nicht  erst  durch  die  Löschung.

5.  Die  eben  erörterten  Gründe  führen  zum  Erlöschen  der  Gesammtder

  Befriebi-post  auf  dem  mitverhafteten  Grundstücke,  sobald  der  Gläubiger  aus

gung  des
Gläubigers.

a)  Befriedigung
  im
Wege  der

Zwangsvollstreckung.



einem  anderen  der  mitbelasteten  Grundstücke  seine  Befriedigung  erhalten
  hat,  und  zwar  abweichend  vom  Preußischen  Recht  (R.  E.  Bd.  III
S.  259)  ohne  Unterschied,  ob  diese  Befriedigung  aus  dem  Grundstück,
d.  h.  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  in  das  Grundstück,  oder  freiwillig,
  sei  es  durch  den  Eigenthümer  als  solchen,  sei  es  durch  den
persönlich  haftenden  Eigenthümer  erfolgt  (6  1181  Abs.  2,  1173  Abs.  1,
1143  Abs.  2  B.  G.B.).  Hiernach  fällt  dem  Eigenthümer  der  befreiten
Grundstücke  die  abgelöste  Post  nicht  etwa  als  Eigenthümerpost  kraft
Gesetzes  zu.

Die  Stellung  des  Eigenthümers  ist  eine  verschiedene,
je  nachdem  die  Befriedigung  aus  seinem  Grundstücke  im
Wege  der  Zwangsvollstreckung  erfolgt  oder  durch  freiwillige
Tilgung.

a)  Ist  die  Zwangsversteigerung  bder  Zwangsverwaltung
der  Weg  gewesen,  auf  welchem  der  Gesammtgläubiger  zum  Ziele  seiner
Befriedigung  gelangt  war,  dann  erlischt  die  Post  auf  allen  mitbelasteten
  Grundstücken,  auch  auf  demjenigen  Grundstücke,  welches
allein  als  Exekutionsobjekt  ausgesucht  worden  war  (§  1181  Abs.  2
B.  G.  B.).  Der  Untergang  der  Post  ist  von  der  Löschung  im  Grund-))

  Ufgl.  D.  z.  B.  G.  B.  S.  223  224  ·  Heymann'sche  Ausgabe.  ·