8  145.1  Die  materiellrechtliche  Wirkung  der  Gesammthypothek.  629

buch  nicht  abhängig,  doch  hat  die  Löfchung  im  Grundbuch  auf  Ersuchen
  des  Vollstreckungsrichters  zu  geschehen,  sie  kann  auch  von  einem
Betheiligten  beantragt  werden  (88  130,  91  R.Zw.V.G.  §  13  R.G.BV.O.,
ugl.  die  entsprechende  Vorschrift  des  Pr.  E.E.G.  §  42  Abs.  2).

Das  B.  G.B.  läßt  jedoch  kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer
des  zur  Zwangsvollstreckung  gebrachten  Grundstücks,  insoweit  er  von
dem  Eigenthümer  eines  der  anderen  Grundstücke  oder  eines  Rechtsvorgängers
  dieses  Eigenthümers  Ersatz  beanspruchen  kann,  die  auf
dem  Grundstück  des  ersatzpflichtigen  Eigenthümers  ruhende,
zur  Mitbelastung  eingetragene  Post  auf  ihn  übergehen.
1182  B.  G.  B.)  Man  nehme  folgendes  Beispiel:

Der  Eigenthümer  eines  größeren  Areals,  welches  mit  einer
Hypothek  von  100000  Mk.  belastet  war,  hat  dasselbe  parzellirt  und
zwar  in  fünf  gleichwerthige  Theile,  davon  den  einen  zurückbehalten  und
die  vier  anderen  veräußert  und  unter  Uebertragung  der  Trennstücke
auf  besondere  Grundbuchblätter  aufgelassen.  Die  vier  Erwerber  haben
in  Anrechnung  auf  den  Kaufpreis  von  der  Hypothek  ein  Jeder  antheilsweise
  20000  Mk.  übernommen,  während  wegen  verweigerter  Entlassung
  aus  der  Mithaftung  in  Folge  Versagung  der  Genehmigung
der  Schuldübernahme  seitens  des  Gläubigers  die  ganze  Post  der
100000  Mk.  auf  jede  der  Parzellen  zur  Mitbelastung  eingetragen  worden
ist.  Wird  nun  die  vom  Veräußerer  zurückbehaltene  Parzelle  subhastirt
und  erlangt  der  Gläubiger  volle  Befriedigung,  dann  hat  der  Subhastat
in  Höhe  von  je  20000  Mk.  einen  Ersatzanspruch')  an  jeden  der  vier
Parzellenerwerber  und  in  Höhe  dieses  Betrages  geht  die  auf  deren
Grundstücken  zur  Mithaft  eingetragene  Hypothek  von  100000  Mk.
als  Rückgriffshypothek  auf  ihn  kraft  Gesetzes  über,  während  der  Rest
von  je  80000  Mk.  auf  jedem  dieser  Grundstücke  zur  Löschung  gelangt
und  dementsprechend  beispielsweise  die  nachstehenden  Realgläubiger
Grundbuchberichtigung  (hinsichtlich  der  Löschung  der  80000  Mk.)  beanspruchen
  können.  Waren  auf  den  letztgedachten  vier  Parzellen  hinter
den  zur  Mitbelastung  eingetragenen  100000  Mk.  andere  Realrechte
eingetragen,  so  darf  der  Uebergang  der  Post  auf  den  ersatzberechtigten
Eigenthümer  des  subhastirten  Grundstücks  diesen  nachstehenden
Gläubigern  nicht  nachtheilig  werden,  weil  sie  mit  der  der
Korrealhypothek  innewohnenden  auflösenden  Bedingung  eines  Wegfalls
der  Gesammtpost  durch  Befriedigung  aus  einem  der  andern  Grund-)

  Vgl.  auch  88  1164,  1180  B.  G.B.