630  Die  materiellrechtliche  Wirkung  der  Gesammthypothek.  (§  145.

stücke  gerechnet  und  danach  die  Kreditwürdigkeit  des  Grundstücks  bemessen
  haben;  ihnen  muß  die  Möglichkeit  des  Vorrückens  erhalten
bleiben  und  deshalb  ist  die  kraft  Gesetzes  auf  den  Ersatzberechtigten
übergegangene  Post  ihrem  Rechte  gegenüber  hinsichtlich  des
Ranges  unwirksam  (§  1182  S.  2  B.  G.  B..

Ist  der  Gläubiger  nur  theilweise  befriedigt,  z.  B.  in  Höhe
von  50000  Mk.,  sodaß  jede  Parzelle  in  Höhe  dieses  Betrages  mitbelastet
  bleibt,  so  rangirt  die  Rückgriffshypothek  hinter  derjenigen  des
Gläubigers  (vgl.  §§  1182  S.  2,  B.  G.  B.).

b)  Freiwillige  b)  Bei  freiwilliger  Befriedigung  durch  den  Eigenthümer

Befriedigung.



oder  Eigenthümerschuldner  ließ  das  Pr.  E.E.G.  den  Eigenthümer  in
alle  Rechte  des  befriedigten  Gläubigers  eintreten,  er  konnte  über  die
Gesammtpost  verfügen  (R.E.  Bd.  16  S.  164  f.).  )

Nach  B.  G.B.  erwirbt  er  die  Post  nur  an  seinem  eigenen
Grundstücke,  an  den  Grundstücken  der  übrigen  erlischt  sie,  es  sei
denn  ausnahmsweise,  daß  ihm  an  einem  der  mitverhafteten  Grundstücke
  gegen  dessen  Eigenthümer  oder  Rechtsvorgänger  ein  Ersatzanspruch
zusteht;  im  letzteren  Falle  erwirbt  er  in  Höhe  desselben  die  auf  denselben
  ruhende  Gesammtpost  als  Rückgriffshypothek.  Hatte  z.  B.  der
Käufer  eines  Grundstücks  sich  verpflichtet,  den  Verkäufer  von  der  auf
dem  veräußerten  Grundstücke  ruhenden  Gesammtpost  zu  befreien  und
ist  dieser  Verpflichtung  nicht  nachgekommen,  befriedigt  dann  der  Veräußerer
  den  Gesammtgläubiger,  so  geht  die  Post  nicht  nur,  soweit  sie
auf  seinem  Grundstück  haftet,  auf  ihn  über,  sondern  er  erwirbt  auch

das  auf  dem  anderen  Grundstück  als  Gesammtpost  eingetragene  Recht

in  Höhe  des  Ersatzanspruchs  und  zwar  in  der  Weise,  daß  diese  mit
der  Post  an  seinem  eigenen  Grundstück  als  Gesammtpost  besteht.  Der
Eigenthümer  erwirbt  nicht  etwa  nunmehr  zwei  selbständige  Hypotheken,
nämlich  die  an  seinem  eigenen  Grundstücke  und  die  Rückgriffshypothek
an  dem  anderen,  denn  sonst  würden  die  gleich=  oder  nachstehenden
Gläubiger  benachtheiligt  werden  können,  da  sie  im  Fall  der  Befriedigung
  aus  dem  anderen  Grundstücke  vorrücken  würden  (88  1173
Abs.  2,  1171  Abs.  2  B.  G.B.).

Die  dem  Eigenthümer  an  seinem  eigenen  Grundstücke  anfallende
Hypothek  wird  Grundschuld,  wenn  er  gleichzeitig  persönlich  für  die
Forderung  haftet,  sie  bleibt  Hypothek,  wenn  er  nicht  persönlicher

)  Weitere  Judikatur  und  Litteratur  siehe  bei  Oberneck  Pr.  Grdb.  Ges.
S.  444,  §§  42,  63,  64  Preuß.  E.E.G.