8146.1  Die  materiellrechtliche  Wirkung  der  Gesammthypothek.  631

Schuldner  ist.  Die  der  Rückgriffshypothek  zu  Grunde  liegende  For—
derung  ist  die  Ersatzforderung  des  befriedigenden  Eigenthümers  gegen
den  Eigenthümer  des  mitverhafteten  Grundstücks,  nicht  aber  diejenige,
welche  der  ersatzpflichtige  Eigenthümer  dem  Hypothekengläubiger  hätte
zahlen  müssen  (vgl.  oben  S.  573f.).

Dieser  dem  befriedigenden  Eigenthümer  zustehende  Ersatzanspruch
darf  nicht  durch  Eingriff  des  Gesammtgläubigers  gefährdet  werden.
Ist  der  mitbelastete  Eigenthümer  zugleich  der  persönliche  Schuldner,
so  würde  die  Bestimmung  des  §  1165  B.  G.  B.  Schutz  gewähren.
Der  Gläubiger  darf  das  dem  befriedigenden  Eigenthümer  kraft  Gesetzes
zufallende  Recht  weder  durch  Verzicht  auf  die  Hypothek  noch  durch  eine
den  Ersatzberechtigten  schädigende  Aufhebung  derselben  noch  durch
Vorrangseinräumung  oder  unangemessene  Vertheilung  auf
die  einzelnen  Grundstücke  beeinträchtigen.  Insoweit  dadurch  der  ersatzberechtigte
  Eigenthümer  vom  Gesammtgläubiger  schuldhafter  Weise  geschädigt
  wird,  kann  er  den  Schadensersatzanspruch  einredeweise  geltend
machen  bezw.  aufrechnen  und  den  Anspruch  des  Realgläubigers  in
Höhe  dieser  Beträge  beseitigen.)

6.  Wenn  das  Gläubigerrecht  auf  einen  der  Eigenthümer  .  Fälle,

übertragen  wird,  z.  B.  durch  Abtretung,  oder  Forderung  und
Schuld  sich  in  seiner  Person  vereinigen,  beispielsweise  durch  Erbwelche

  der
freiwilligen

Befriedigung

gang,  so  werden  diese  Thatbestände  den  vorgedachten  Regeln  eben=  durch  den

salls  unterworfen  (88  1173  Abs.  2,  1174  B.  G.  B.).

Hervorzuheben  ist  jedoch,  daß  in  den  übrigen  Fällen  einer  Vereinigung
  von  Forderung  und  Eigenthum  in  derselben  Person  die  allgemeinen
  Grundsätze  Anwendung  finden  und  z.  B.  der  Gläubiger,
welcher  den  Eigenthümer  eines  der  mitverhafteten  Grundstücke,  der
nicht  sein  Schuldner  ist,  beerbt,  die  Forderung  nebst  der  Gesammthypothek
  behält.

Eigenthümer

gleichstehen.

7.  Die  Einheitlichkeit  der  Gesammtpost  zeigt  sich  in  der  7.  Gleichgleichen

  Behandlung  und  Regelung,  wie  diejenige  der  Einzelhypothek.
  Abgesehen  von  den  dargelegten  Abweichungen  greifen
insbesondere  die  Grundsätze  über  die  Eigenthümerhypothek  ein,  nämlich:

a)  bei  mangelnder  Entstehung  der  Forderung  oder  deren  Er-!)

  Vgl.  Hachenburg  S.344,  Biermann  S.  231,  abweichend  Maenner
S.  345  Anm.  24.  Für  das  Preuß.  Recht  vgl.  insbesondere  Dernburg
Hop.Recht  S.  65  ff.,  285  ff.,  Dungs  in  Gruchot  S.  32ff.,  ferner  Oberneck
S.  112—1415  und  die  dort  angeführte  Litteratur.

mäßige  Auwendung
  der
Normen  der
Einzelhypothek
  auf  die
Gesammthypothek.

