632  Die  materiellrechtliche  Wirkung  der  Gesammthypothek.  (8  145.

löschen  durch  Befriedigung  seitens  sämmtlicher  Eigenthümer
(§  1163  Abs.  1  B.  G.B.),
b)  bei  Verzicht  auf  die  Gesammtpost  und  Präklusion  des  Gläubigers
  mit  seinem  gesammten  Recht  (§  1175  Abs.  1  B.  G.B.),
e)  bei  Nichtaushändigung  des  Gesammtbriefes  (88  1163  Abs.2,
1117  B.  G.B.).
Steht  ein  Theilbetrag  der  Gesammtpost  den  Eigenthümern  der
verhafteten  Grundstücke  gemeinschaftlich  zu  bezw.  geht  derselbe  auf  sie

kraft  Gesetzes  über  (vgl.  §  1172  Abs.  2  B.  G.B.),  so  darf  diese

8.  Rechtsver-Eigenthümerpost

  nicht  zum  Nachtheil  der  dem  Gläubiger  verbleibenden
Restpost  geltend  gemacht  werden,  so  daß  bei  einer  Rangkollision
die  Resthypothek  des  Gläubigers  den  Vorrang  hat  6  1176
B.  G.  B.).

8.  Das  geneunschaftliche  Recht  der  verschiedenen  Eigenthümer  an

hälmiß  der  der  Post  regelt  sich  im  Allgemeinen  nach  den  Vorschriften  über  die
gesammtver-Gemeinschaft  zur  gesammten  Hand  (§  742  fl.  B.  G.B).0

pflichteten
Gläubiger
untereinander.


Für  die  Auseinandersetzung  giebt  aber  §  1172  Abs.  2  B.  G.  B.
eine  besondere  Anordnung,  welche  mangels  abweichender  Vereinbarung,
die  formlos  sein  kann,  bestimmend  ist.  Jeder  Eigenthümer  kann
nämlich  verlangen,  daß  die  Post  an  seinem  Grundstück  auf
den  Theilbetrag  X,  der  dem  Verhältniß  des  Werthes  seines
Grundstücks  zu  dem  Werthe  der  sämmtlichen  Grundstücke
entspricht,  beschränkt  und  in  dieser  Beschränkung  ihm  zugetheilt
  wird.  Der  Werth  der  einzelnen  Grundstücke  wird  in  der
Weise  berechnet,  daß  die  der  Gesammtpost  vorgehenden  Belastungen,
deren  Werth,  wie  z.  B.  beim  Nießbrauch,  ebenfalls  ermittelt  werden
muß,  abgezogen  werden  und  zwar  bei  vorhergehender  Gesammtpost  in
vollem  Betrage.  Als  derartige  Belastungen  sind  auch  Eigenthümerhypotheken,
  vorgemerkte  Hhpotheken  in  Ansatz  zu  bringen,  nicht  aber
bloße  Rangvorbehalte  10)

In  dem  S.  629  aufgeführten  Beispiel  war  die  Gleichwerthigkeit
aller  Parzellen  und  das  Beitragsverhältniß  der  einzelnen  Grundstücks—
eigenthümer  unter  einander  als  ein  gleiches  zu  je  20000  Mt.
angenommen  worden.  Ist  der  Werth  der  Parzellen  ein  verschiedener
und  geht  der  Gesammtpost  bei  einzelnen  eine  Belastung  vor,  so  mag

9  Wegen  der  Befriedigung  durch  einen  der  Eigenthümer  bezn.  durch
einen  regreßberechtigten  Schuldner  vgl.  oben  S.  630  und  §§  1173  ff.  B.  G.  B.

*!)  Val.  Hachenburg  S.  337,  Neumann  I  S.  624.

10)  Vgl.  Biermann  S.  229.