8145.  Die  materiellrechtliche  Wirkung  der  Gesammthypothek.  633

unter  Zugrundelegung  jener  Parzellirung  Folgendes  als  Beispiel  dienen:
Grundstück  Nr.  1  ist  vor  der  Gesammthypothek  von
100  000  Mk.  mit  30  000  Mk.  belastet,
ohne  diese  Belastung  beträgt  der  Werth
80  000  Mk.,  unter  Abzug  derselben  50  000  Mk.
„  „  2  ist  vor  der  Gesammthypothek  von
100  000  Mk.  mit  einem  Altentheil  im
Werthe  von  10  000  Mk.  belastet,  ohne
die  Belastung  beträgt  der  Werth
50  000  Mk,  unter  Abzug  derselben.  40  000  „
3  ohne  vorhergehende  Belastung,  Werth.  30  000  „
„  4  „  „  „  „  .60000  „
„  5  „  „  „  „  20  000
260  000  M.

Der  Theilbetrag  für  jedes  einzelne  Grundstück  wird  durch  eine
Gleichung  gefunden  nach  Maßgabe  des  Verhältnisses  des  unbekannten
Theilbetrages  &amp;  zur  Gesammtpost,  wie  der  einzelne  Grundstückswerth
zum  Gesammtwerth.  Demnach  ergeben  sich  folgende  Theilbeträge:
Nr.  1  nach  der  Gleichung  x:  100  000—50  000:  200  000,

100  000.  50000

.-  200000=  25  000  Mk.
.„„  „  dr  100  000—40  000:  200  000,
100000.  40000
2065506—  2000%
100000.  30000
P  3  05  L  »  z-—-;0—0—ö—0—0  15  000  /
100000.  60000
»  4  »  »  E  —  95  —  .  30000  »
100  000.  20000
5  —  —  ..
100000  Mt.

Die  Gesetzesmaterialien  (Protokolle  III  S.  629)  gehen  davon  aus,
daß  der  Werth  der  Grundstücke  zur  Zeit  der  Entstehung  der  Gesammthypothek
  der  für  den  Ersatz  maßgebende  sein  soll.  Der  dagegen
erhobene  Widerspruch  11)  ist  durchaus  berechtigt,  denn  man  denke
nur  an  die  Werthsänderung  der  Grundstücke  in  einer  im  Aufblühen

)  Hachenburg,  Vorträge  S.337,  welchem  sich  Fischer-Henle  Handausg.
Anm.  5  zu  §  1172,  Biermann  Anm.  2  zu  81172  B.  G.  B.  u.  A.  angeschlossen  haben.