634  Die  materiellrechtliche  Wirkung  der  Gesammthypothek.  8  145.

begriffenen  Stadt,  wie  beispielsweise  Berlin,  wo  innerhalb  einer  10-bis
20-jährigen  Periode  die  Grundstückswerthe  um  das  Doppelte  gestiegen
sind,  und  man  wird  erkennen,  daß  die  Auffassung  der  Materialien  zu
einer  dem  wirklichen  Werth  wenig  entsprechenden  Vertheilung  führen  würde.

Was  die  materielle  Voraussetzung  der  Ausseinandersetzung
  betrifft,  so  müssen  die  betheiligten  Eigenthümer  nach  §  875
B.  G.  B.  entweder  dem  Grundbuchamt  gegenüber  oder  ein  Jeder  dem
Anderen  gegenüber  die  Erklärung  abgeben,  daß  der  betreffende  Eigenthümer
  in  Höhe  des  die  ermittelte  Sonderhypothek  überschreitenden

Betrages  sein  Recht  aufgebe,  und  daß  die  Löschung  von  dem  dadurch

9.  Stellung
des  persönlichen

Schuldners
zur  Gesammthypo-





begünstigten  Eigenthümer  beantragt  wird  und  demgemäß  erfolgt  (vgl.

noch  §§  13,  19,  40  R.G.B.O.).  Es  würde  im  Grundbuch  einzutragen  sein:
bei  Grundstück  Nr.  1  Abtheilung  III  Spalte  9—11  Löschungen
zu  der  betr.  Nr.  „75000  Mk.  und  der  Vermerk  der  Mithaft
  gelöscht  an.  “

und  in  Spalte  Veränderungen  wäre  einzutragen:
„Die  noch  eingetragenen  25  000  Mk.  sind  im  Wege  des
Auseinandersetzungsverfahrens  Einzelhypothek  geworden  und
die  Grundstücke  2,  3,  4,  5  sind  nicht  mehr  mitbelastet."

Auf  den  anderen  Grundstücken  werden  entsprechende  Eintragungen
vorgenommen  werden.  Für  jedes  Grundstück  muß  nach  §  64  R.  G.  BO.,
soweit  es  sich  um  Briefposten  handelt,  ein  neuer  Brief  ertheilt  werden
unter  Kassirung  des  alten  Gesammthypothekenbriefs.

9.  Die  Stellung  des  persönlichen  Schuldners  zur  Gesammthypothek
  gestaltet  sich  folgendermaßen:

a)  Befriedigt  derselbe  ohne  Regreßanspruch  den  Gesammtgläubiger,
so  fällt  die  Gesammthypothek  an  die  Gesammtheit  der  Grundstückseigenthümer
  (§5  1172  B.  G.B.),

b)  hat  er  Ersatzansprüche  an  diese  insgesammt,  erhält  er  die
Gesammthypothek  als  Rückgriffshypothek,

JP)  steht  ihm  der  Ausgleichungsanspruch  nur  an  einem  oder  dem
anderen  Grundstücke  zu,  so  erlischt  die  Hypothek  an  den  übrigen
Grundstücken,

d)  geht  sie  nur  zu  einem  Theilbetrag  auf  ihn  über,  so  fällt  der
übrige  Theil  den  Eigenthümern  gemeinschaftlich  zu.  Bei  einer  Vertheilung
der  Gesammthypothek  auf  die  einzelnen  Grundstücke  (§  1172  Abs.2

B.  G.  B),  wird  dem  ersatzpflichtigen  Eigenthümer  der  von  dem

persönlichen  Schuldner  erworbene  Betrag  angerechnet  (vgl.  §  1174
Abs.  1  B.  G.  B).  Z.  B.  auf  den  Grundstücken  A  und  B  ist  eine