g  146.  Die  materiellrechtliche  Wirkung  der  Gesammthypothek.  635

Gesammthypothek  von  12000  Mark  eingetragen,  der  persönliche  Schuldner
hat  gegen  B  einen  Ersatzanspruch  auf  2000  Mark.  Diese  scheiden  aus
der  Gesammthypothek  aus  und  die  restirenden  10  000  Mark  fallen  den
Egenthümern  gemeinschaftlich  zu.  Vertheilen  nun  die  Eigenthümer  die
Gesammthypothek  von  12000  Mark,  so  würden  auf  jedes  Grundstück
6000  Mark  entfallen,  B  muß  sich  aber  den  vom  persönlichen  Schuldner
erworbenen  Betrag  von  2000  Mark  anrechnen  lassen  und  erhält  deshalb
nur  4000  Mark.
Die  bezüglichen  Bestimmungen  lauten:

§  1172.  Eine  Gesammthypothek  steht  in  den  Fällen  des
§  1173  den  Eigenthümern  der  belasteten  Grundstücke
gemeinschaftlich  zu.

Jeder  Eigenthümer  kann,  sofern  nicht  ein  Anderes  vereinbart
  ist,  verlangen,  daß  die  Hypothek.  an  seinem  Grundstück
  auf  den  Theilbetrag,  der  dem  Verhältnisse  des  Werthes
seines  Grundstücks  zu  dem  Werthe  der  sämmtlichen  Grundstücke
  eutspricht,  nach  §  1132  Abs.  2  beschränkt  und  in
dieser  Beschränkung  ihm  zugetheilt  wird.  Der  Werth  wird
unter  Abzug  der  Belastungen  berechnet,  die  der  Gesammthypothek
  im  Range  vorgehen.

§  1173.  Befriedigt  der  Eigenthümer  eines  der  mit  einer
Gesammthypothek  belasteten  Grundstücke  den  Gläubiger,
so  erwirbt  er  die  Hypothek  an  seinem  Grundstücke;  die
Hypothek  an  den  übrigen  Grundstücken  erlischt.  Der  Befriedigung
  des  Gläubigers  durch  den  Eigenthümer  steht
es  gleich,  wenn  das  Gläubigerrecht  auf  den  Eigenthümer
übertragen  wird  oder  wenn  sich  Forderung  und  Schuld  in
der  Person  des  Eigenthümers  vereinigen.

Kann  der  Eigenthümer,  der  den  Gläubiger  befriedigt,
von  dem  Eigenthümer  eines  der  andern  Grundstücke  oder
einem  Rechtsvorgänger  dieses  Eigenthümers  Ersatz  verlangen,
  so  geht  in  Höhe  des  Ersatzanspruchs  auch  die
Hypothek  an  dem  Grundstücke  dieses  Eigenthümers  auf  ihn
über;  sie  bleibt  mit  der  Hypothek  an  seinem  eigenen  Grundstücke
  Gesammthypothek.

§  1174.  Befriedigt  der  persönliche  Schuldner  den
Gläubiger,  dem  eine  Gesammthypothek  zusteht,  oder  vereinigen
  sich  bei  einer  Gesammthypothek  Forderung  und
Schuld  in  einer  Person,  so  geht,  wenn  der  Schuldner  nur